Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht zugunsten des von CBH vertretenen Landes Nordrhein-Westfalen entschieden.
Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 10. April 2019 zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) entschieden, dass die Landesbehörde Straßenbau Nordrhein-Westfalen („Landesbetrieb Straßen.NRW“) beim sechsspurigen Ausbau der Autobahn A 46 zwischen Düsseldorf und Wuppertal bis zum „Sonnborner Kreuz“ den Immissionsschutz (Lärm- und Luftanforderungen) hinreichend beachtet.
Geklagt hatte die Stadt Wuppertal, die mehr Schutzvorkehrungen begehrt hatte – die A 46 führt u.a. an einer Schule und einer Kindertagesstätte vorbei, die in der Nähe der Autobahn liegen. Das Land hält aber alle gesetzlichen Immissionsschutzanforderungen, insbesondere auch die Luft-Schadstoff-Grenzwerte ein, so der 9. Senat des BVerwG. Die Stadt Wuppertal sei daher nicht in eigenen Rechten verletzt.
Auch eine klagende Eigentümer-Gemeinschaft eines Hochhauses oberhalb der A 46 drang mit ihrem Wunsch nach einem Lärmschutztunnel nicht durch: Die seitens der Klägerseite ge-wünschte Tunnellösung wäre insbesondere angesichts der damit verbundenen hohen Kosten und der Vorbelastung der Immobilie der Klägerseite unverhältnismäßig, entschieden die Leipziger Bundesrichter.
BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 (Aktenzeichen 9 A 22.18 und 9 A 24.18)
Dr. Tassilo Schiffer und Dr. Cornelia Wellens vertreten das Land NRW.
Die Finanzlage vieler rheinland-pfälzischer Städte und Landkreise ist seit vielen Jahren desolat. Städte wie Pirmasens und Kaiserslautern gehören seit Jahren zu den höchstverschuldeten Kommunen deutschlandweit. Auf eine Klage des Landkreises Neuwied, der von CBH vertreten wurde, hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bereits 2012 in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass der wesentliche Grund hierfür eine unzureichende und daher verfassungswidrige Finanzausstattung der Kommunen durch das Land ist (Urteil v. 14.02.2012, VGH N 3/11- Download als PDF).
CBH erwirkt Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs und führt verwaltungsgerichtliche Musterprozesse zur Überprüfung des Landesfinanzausgleichsgesetzes 2014