Am 08.07.2025 hat das BMWK die Anhörung für ein Gesetz zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs gestartet. Stellungnahmen sind bis zum 28.07.2025 möglich.
Im Unterschied zum ursprünglichen Entwurf der Ampelregierung, der das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr durchlaufen konnte, setzt der aktuelle Ref-E neue Akzente. Er fokussiert sich nicht mehr auf die Erzeugung von „grünem“ H₂, sondern auf klimaneutral hergestellten Wasserstoff. Dies ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch sog. „blauen“ H₂ (mit CO₂-Abscheidung). Ferner soll natürlicher Wasserstoff im BBergG erstmals als „bergfreier Bodenschatz“ definiert werden, was dessen Gewinnung erleichtern dürfte.
Geplante Änderungen:
- Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG)
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Bundesberggesetz (BbergG)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Umfassende Vorgaben zur Digitalisierung und Fristen
Ein zentraler Aspekt des Entwurfs ist die umfassende Digitalisierung der Genehmigungsprozesse
- Einreichung der Antragsunterlagen ausschließlich in digitaler Form
- Einwendungen und Stellungnahmen nur noch auf elektronischem Weg
- die Äußerungsfrist nach § 22 Abs. 2 UVPG soll bereits zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen enden.
Die Zeiten, in denen eine einzelne Stellungnahme mitunter in 3-facher Ausfertigung einging (E-Mail, Brief und Fax), dürften damit gezählt sein.
Weitere Beschleunigungsmaßnahmen:
Erleichterte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren, Rechtswegverkürzungen, beschleunigte Eilverfahren
- Absehen von Erörterungsterminen in Genehmigungsverfahren für Wasserstoffinfrastruktur nach dem BImSchG, dem EnWG und dem WHG
- alle Vorhaben des geplanten § 2 WasserstoffBG sollen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Regelungstechnik ist bekannt aus dem EEG und hat sich dort bereits als zentraler Hebel für beschleunigte Zulassungen bewährt.
Bemerkenswert ist der geplante § 11c Abs. 5 Ref-E des WHG, wonach die Entscheidung über die Benutzung eines Gewässers bei Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung von Wasserstoffleitungen lediglich im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen ist. Diese Privilegierung gilt beim Energieleitungsbau bisher nur für solche Vorhaben, für deren Genehmigung Bundesbehörden zuständig sind. Der Entwurf erweitert damit den Anwendungsbereich des WasserstoffBG und lässt eine erhebliche Vereinfachung von Zulassungsverfahren und Abwägungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Wasserstoffinfrastruktur erwarten.
