Die „Causa Schlesinger“ hat nicht nur den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), sondern den gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in eine Vertrauenskrise gestürzt. Die Länder Berlin und Brandenburg reagierten darauf mit einer Novellierung des RBB-Staatsvertrags. Eine hiergegen vom RBB eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun zurückgewiesen.
Hintergrund
Mitte 2022 erschütterten die Vorwürfe gegen die frühere Intendantin Patricia Schlesinger den RBB, die in ihrer Abberufung durch den Rundfunkrat mündeten. Derzeit streiten Schlesinger und die Rundfunkanstalt vor den Zivilgerichten wegen gegenseitiger Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, das Landgericht (LG) Berlin hat dazu am 16.07.2025 ein erstes Urteil gefällt (Az. 105 O 6/23).
Die Länder Berlin und Brandenburg – beide Träger des RBB – nahmen die Vorgänge zum Anlass, um den Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB-StV) zu überarbeiten. Die neuen Regelungen erhielten im November 2023 die Zustimmung beider Landesparlamente und traten am 01.01.2024 in Kraft. Hiergegen erhob der RBB Gesetzesverfassungsbeschwerde und rügte eine Verletzung seiner Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Länder beriefen sich dagegen auf den Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Mit Beschluss vom 25.07.2025 (Az. 1 BvR 2578/24) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des RBB in allen Punkten zurückgewiesen. Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Zwar müsse die Ausgestaltung den Anforderungen an die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die Wahrung der Programmautonomie und die Staatsferne genügen. Diesen Anforderungen würden die neuen Regelungen jedoch gerecht.
Damit bleibt der RBB-StV in seiner derzeitigen Form bestehen. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Einführung eines Direktoriums zur Kontrolle des Intendanten sowie programmliche Vorgaben zur „Auseinanderschaltung“ eigener Fernsehprogramme für Berlin und Brandenburg.
Direktorialverfassung statt Intendantenverfassung
Bislang gilt für die Rundfunkanstalten überwiegend die „Intendantenverfassung“: An der Spitze der Anstalt steht ein Intendant, der die Programmverantwortung trägt und wesentliche Entscheidung allein oder mit Zustimmung des Verwaltungsrats trifft. So war es auch beim RBB. Die Vorgänge um Schlesinger bewegten den Gesetzgeber jedoch, ein „Direktorium“ einzurichten, um Alleingänge des Intendanten zu verhindern.
Das Direktorium besteht gemäß § 33 Abs. 1 RBB-StV aus dem Intendanten sowie zwei Direktoren, die einmal für den Programm- und einmal für den administrativen Bereich zuständig sind. Jedes Direktoriumsmitglied verfügt über einen originären Zuständigkeitsbereich. Zusammen sind sie als Direktorium „unter Beachtung der Gesamtverantwortung“ des Intendanten für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zuständig, beispielsweise programmliche Grundsatzfragen oder die Aufstellung von Wirtschafts- und Finanzplänen (§ 33 Abs. 2 RBB-StV). Seine Beschlüsse fasst das Direktorium mit der Mehrheit der Stimmen, doch kann der Intendant gegen einen Beschluss Widerspruch einlegen, sodass der Beschluss als nicht gefasst gilt.
Mit diesem „kassatorischen Veto“ kann der Intendant zwar Beschlüsse des Direktoriums verhindern, nicht aber selbst einen Beschluss herbeiführen. Der RBB argumentierte daher, die Regelungen zur Beschlussfassung im Direktorium gefährdeten die Funktionsfähigkeit der Anstalt. Das BVerfG verwies jedoch auf die normierten Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Sorgfalt bei der Amtsführung sowie auf die Möglichkeit des Intendanten, einen „widerspenstigen“ Direktor mit Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsgremiums abberufen zu können.
Der Verweis auf diese ultimative Sanktion weckt aber eher Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Direktoriums, statt diese zu zerstreuen. Bei Meinungsverschiedenheiten in Sachfragen, die eine derartige „Eskalation“ nicht rechtfertigen, erscheint es daher nicht ausgeschlossen, dass die Geschäftsleitung des RBB mangels Regelung zur endgültigen Auflösung des Konflikts „gelähmt“ wird.
„Auseinanderschaltung“ von Landesfernsehprogrammen
In programmlicher Hinsicht will der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Geschehen in beiden Trägerländern des RBB hinreichend Beachtung findet. Dazu schreibt § 4 Abs. 2 Nr. 1 RBB-StV jeweils ein Landesfernsehprogramm für Berlin und Brandenburg mit regionalen Auseinanderschaltungen von mindestens 60 Minuten des täglichen Gesamtprogramms vor.
Der RBB erblickte in der Regelung einen unzulässigen Eingriff in seine Programmautonomie. Sie nehme ihm die Möglichkeit, aufgrund seiner professionellen Maßstäbe selbst zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlange. Auch das BVerfG wies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach zur Programmautonomie prinzipiell auch die Entscheidung einer Anstalt über Art und (zeitlichen) Umfang von Programmen zur Auftragserfüllung zähle. Dennoch sei die Regelung zur Auseinanderschaltung der Landesfernsehprogramme mit der Rundfunkfreiheit vereinbar: Sie korrespondiere mit dem föderalen Charakter des RBB als Mehrländeranstalt, sei zeitlich eng begrenzt und lasse weiten Raum zur autonomen Ausfüllung.
Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Es ist bereits in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass der Gesetzgeber Anzahl, Umfang und grobe inhaltliche Ausrichtung von Programmen festlegen darf. In diesem Rahmen hält sich auch die Regelung zur Auseinanderschaltung von Landesprogrammen für Berlin und Brandenburg.
Folgerichtig wies das BVerfG im Übrigen auch die Beschwerde des RBB bezüglich der gesetzlichen Einrichtung einer zusätzlichen Leitungsebene für die Landesfernsehprogramme zurück: Der Gesetzgeber flankiere damit in organisatorischer Hinsicht die von ihm hervorgehobene Bedeutung dieser Programme.
Auch sonstige Neuerungen sind verfassungskonform
Zurückgewiesen wurde auch die Beschwerde bezüglich der Festlegung von Regionalstudios und-büros (§ 2 Abs. 3 RBB-StV): Sie sichere in struktureller Hinsicht regionale Vielfalt. Der Gesetzgeber wird aber für eine entsprechende Finanzierung dieser Standorte zu sorgen haben, weshalb die Kosten bei der nächsten Ermittlung des Finanzbedarfs des RBB zu berücksichtigen sein werden.
Als unzulässig wies das Gericht bereits die Beschwerde bezüglich der Regelung zur öffentlichen Stellenausschreibung (§ 8 Abs. 3 RBB-StV) und der Haftung der Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat (§ 16 Abse. 3 und 4 RBB-StV) zurück. Der RBB habe insoweit die eigene Betroffenheit nicht substantiiert dargelegt.
Fazit
Die Länder Berlin und Brandenburg haben auf die „Causa Schlesinger“ mit verschärften und detaillierteren Vorgaben an den RBB reagiert. Dem BVerfG ist weitgehend in seiner Bewertung zuzustimmen, dass hierin keine Verletzung der Rundfunkfreiheit liegt. Wollen sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten möglichst viel „Freiraum“ bewahren, müssen sie selbst alles unternehmen, um nicht durch ruchbar gewordene Vorgänge den Gesetzgeber auf den Plan zu rufen.
Umgekehrt wird die Entscheidung des BVerfG die Gesetzgeber anderer Länder womöglich animieren, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch weitergehender als bislang geplant zu reformieren. Entsprechende Gestaltungsspielräume hat das BVerfG ihnen attestiert. Allerdings sollten sie sich bezüglich der Einrichtung eines Direktoriums nicht uneingeschränkt am Modell des RBB orientieren, sondern klare und eindeutige Regelungen treffen, um eine „Lähmung“ der Anstaltsleitung – und damit eine funktionsgefährdende Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit – auszuschließen.
