Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.25 dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der RED III (Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413) zugestimmt. Nach dessen Verkündung im Amtsblatt wird es in Kraft treten. Wesentliche Teile der RED III werden durch das neue Gesetz in nationales Recht transformiert.
Vorgesehen sind folgende Änderungen des:
- Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
- Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG),
- Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG),
- Baugesetzbuches (BauGB),
- der Planzeichenverordnung und
- des Raumordnungsgesetzes (ROG).
Das zentrale Planungsinstrument der RED III, die sog. Beschleunigungsgebiete, wird für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort, im ROG und BauGB geregelt. Für Vorhaben innerhalb dieser Gebiete ermöglichen die Regelungen eine Genehmigung in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach den neuen Bestimmungen des WindBG. Die Regelungen führen im Übrigen die auf Basis der EU-Notfallverordnung geschaffenen, temporär geltenden Genehmigungserleichterungen für Windenergieanlagen an Land nach § 6 WindBG einer dauerhaften gesetzlichen Regelung zu. Dies war erforderlich, weil deren Geltung gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 WindBG zum 30.06.2025 ausgelaufen sind.
Die sonstigen von der RED III vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen für EE-Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten (z. B. Solarenergie, Geothermie und Wärmepumpen) werden durch Änderungen des BImSchG und des WHG ebenfalls umgesetzt.
Die Umsetzung der RED III für Netzinfrastruktur lässt dagegen noch auf sich warten: Im Gesetzesentwurf der Ampelregierung zur Umsetzung der RED III vom 29.04.2024 waren Regelungen zu Ausweisung von Infrastrukturgebieten i. S. v. Art. 15e Abs. 1 der RED III für Netzinfrastruktur vorgesehen. Diese fehlen im hier besprochenen Gesetzesentwurf. Sie finden sich in einem separaten Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, zu dem das BMWE Ende Juni 25 die Länder und Verbände angehört hat.
Im Gesetzesentwurf der Ampelregierung zur Umsetzung der RED III vom 29.04.2024 waren Regelungen zu Ausweisung von Infrastrukturgebieten i. S. v. Art. 15e Abs. 1 der RED III für Netzinfrastruktur vorgesehen. Diese fehlen im hier besprochenen Gesetzesentwurf. Sie finden sich in einem separaten Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, zu dem das BMWE Ende Juni 25 die Länder und Verbände angehört hat.
