Das OVG NRW sieht es im entschiedenen Fall als erforderlich an, dass eine Dachterrasse über zwei Rettungswege verfügt.
Der Fall
Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem viergeschossigen Wohngebäude mit Satteldach als Bestandteil einer geschlossenen Bocklandbebauung bebaut ist. Er begehrte Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau einer Balkonanlage“. Diese befand sich oberhalb von zwei zum Blockinneren ausgerichteten Dachgauben. Den Dachgauben vorgelagert war ein Balkon, an dem eine Treppe angeschlossen ist, die als Zugang zur Dachterrasse dienen sollte und eine Laufbreite von 60 cm aufwies. Von der Dachterrasse war eine zweite „Fluchttreppe 2. Rettungsweg“ geplant, die über den Dachfirst und bis zur straßenseitigen Traufe führte.
Die Dachterrasse hielt zu den Nachbargrenzen einen Abstand von 3 m bzw. von 2,4 m ein.
Die Bauaufsicht lehnte den Bauantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass das Bauvorhaben eigene Abstandsflächen auslöse, die auf den Nachbargrundstücken zu liegen kämen und es an einem 2. Rettungsweg fehle.
Die gegen die Ablehnung erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Hiergegen ging der Kläger in Berufung.
Die Entscheidung
Das OVG NRW wies die Berufung zurück und begründete dies u.a. damit, dass das Vorhaben offensichtlich gegen § 14 Abs. 1 BauO NRW 2018 verstoße und das – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt habe – auch im vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahren offenkundige Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben von der Baugenehmigungsbehörde bzw. dem Gericht in den Blick zu nehmen seien. Den in § 14 Abs. 1 BauO NRW 2018 enthaltenen Anforderungen, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen möglich sein müsse, sei vorliegend nicht genügt. Die vorgenannte Vorschrift lege für alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes einheitlich ein auf höchstmögliche Effektivität zielendes Schutzniveau an, für dessen Einhaltung es letztlich keine Kompromisse gebe. Nach diesem Maßstab halte das OVG NRW mit Blick auf die Aufenthaltsfunktion der zur Genehmigung gestellten Dachterrasse das Vorhandensein eines 2. Rettungswegs für erforderlich, damit bei einem Brandereignis eine effektive Rettung von Menschen möglich sei. Zwar seien in der Literatur und Praxis von dieser Anforderung Ausnahmen in Betracht gezogen worden, u. a. dann, wenn die Dachterrasse für eine Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend ausgebildet und eine notwendige Treppe ohne eigenes Treppenhaus vorhanden sei, so lägen diese Voraussetzungen vorliegend nicht vor. Die in Rede stehende Treppe erfüllte schon mangels der Breite von 60 cm statt 100 cm nicht die Voraussetzungen einer notwendigen Treppe. Auch der 2. Rettungsweg durch eine geplante Fluchttreppe über den Dachfirst sei unzureichend, weil den Bauvorlagen nicht zu entnehmen sei, dass der erforderliche Schutz vor einem Absturz von Personen bei Ausrutschen oder Stolpern auf der Treppe bzw. im Bereich des straßenseitigen Austritts gewährleistet sei.
Ferner stellt das OVG NRW heraus, dass es maßgeblich auf die Einschätzung der örtlichen Feuerwehr ankomme, welche ortsspezifischen Konsequenzen aus dem vorstehend vom OVG NRW aufgestellten Schutzniveau nach § 14 BauO NRW 2018 zu ziehen seien.
Auf die abstandsrechtlichen Fragestellungen komme es in der vorliegenden Entscheidung nicht an.
Folgen für die Praxis
Das OVG NRW hat richtigerweise daran festgehalten, dass Dachterrassen nicht als Aufenthaltsräume anzusehen sind und daher für die Beurteilung der Frage, ob ausreichende Rettungswege vorhanden sind, nicht auf § 33 BauO NRW 2018 abgestellt.
Dennoch hat es klargestellt, dass Dachterrassen aufgrund ihrer Aufenthaltsfunktion über sichere Möglichkeiten zur Menschenrettung verfügen müssen. Zwar hat das OVG NRW insoweit anerkannt, dass nicht immer zwei Rettungswege für Dachterrassen erforderlich sind, dies aber jedenfalls grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die zu beurteilende Dachterrasse nicht über besondere Brandschutzqualitäten verfügt und insbesondere dann, wenn der 1. Rettungsweg nicht den Anforderungen an einen notwendigen Rettungsweg genügt.
Bedeutender sind jedoch die grundsätzlichen Aussagen des OVG NRW hinsichtlich des zu erreichenden Schutzniveaus. Insoweit es nämlich ausführt, dass ein „auf höchstmögliche Effektivität zielendes Schutzniveau“ zu erreichen ist und dass „für dessen Einhaltung es letztlich keine Kompromisse gibt“, so würde dies einen Paradigmenwechsel bei der Festlegung des brandschutztechnisch zu erreichenden Schutzniveaus bedeuten. Während bisher das „zu erreichende Schutzniveau“ durch die Zusammenschau der konkreten Anforderungen der BauO NRW 2018 ermittelt wurde, so konnte dies im Einzelfall ergeben, dass nicht das „Optimum“ erreicht werden musste. Muss nunmehr die „höchstmögliche Effektivität“ erreicht werden und es „letztlich keine Kompromisse gibt“, so würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass immer die brandschutztechnisch optimale Lösung zu planen und zu errichten wäre, die oftmals wesentlich kostenintensiver sein wird als eine „nur ausreichende – aber hinreichend sichere“ Lösung. Wäre die Grundaussage des OVG NRW im dem Sinne zu verstehen, dass jeweils „das brandschutztechnische Optimum“ erreicht werden muss, so würde hiermit eine enorme Kostensteigerung einhergehen.
Ferner ist bemerkenswert, dass das OVG NRW in der vorliegend diskutierten Entscheidung für die ortsspezifische Konkretisierung des „Erforderlichen“, um das nun vom OVG NRW definierte Schutzniveau zu erreichen, maßgeblich auf die Einschätzung der örtlichen Feuerwehr ankommen solle. Dies ist zwar aus Sicht der Feuerwehr und in einem gewissen Umfang auch brandschutztechnisch nachvollziehbar, da die örtliche Feuerwehr regelmäßig am besten einschätzen kann, ob eine sichere Rettung möglich ist oder nicht, jedoch birgt dies im Zusammenhang mit dem oben definierten Schutzniveau auch das Risiko, dass im Zweifelsfall das „Optimum“ bzw. die jeweilige „Goldrandlösung“ gefordert werden könnte, was dann auch zu extremen Kostensteigerungen und ggf. zur Nichtumsetzung von Vorhaben führen könnte.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das OVG NRW in künftigen Fällen positionieren wird und ob tatsächlich eine „Neudefinition“ des Schutzniveaus „in Richtung des Optimums“ erfolgen sollte oder ob bei der Bestimmung der „höchstmöglichen Effektivität“ auch wirtschaftliche Aspekte und insbesondere das aus den gesetzlich geregelten Anforderungen herleitbare Schutzniveau Berücksichtigung finden soll.
