OVG NRW bestätigt: Solarenergie schlägt Denkmalschutz

In der Bundesrepublik Deutschland sollen Anlagen für erneuerbare Energien einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der Treibhausneutralität leisten. In einem Beitrag aus dem letzten Jahr stellten wir bereits ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor, das klarstellte, dass in der denkmalrechtlichen Schutzgüterabwägung den erneuerbaren Energien regelmäßig ein Vorrang einzuräumen sei. Das Urteil wurde Ende des letzten Jahres durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt.

Der Hintergrund

Die Bauherrin beantragte die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Solaranlage auf der südlichen Satteldachfläche ihres Wohnhauses, welches sich innerhalb des Denkmalbereiches einer Denkmalbereichssatzung befindet. Das Einfamilienhaus selbst ist nicht als Baudenkmal eingetragen, jedoch unterliegt es den Vorschriften der Denkmalbereichssatzung. Diese Satzung schützt das äußere Erscheinungsbild des Bereichs einschließlich der Bausubstanz, der Freiflächen, der Blickbezüge und der rheinseitigen Silhouette. Die Klägerin argumentierte, dass die geplante Solaranlage die Belange des Denkmalschutzes nicht wesentlich beeinträchtigen würde und dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien bestehe. Sie betonte, dass die Solaranlage in einem „Full Black“-Design, ohne chromfarbenem Rahmen, gestaltet sei, um sich besser in das Erscheinungsbild einzufügen. Bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf nahm einen regelmäßigen Vorrang der erneuerbaren Energien an. Die Stadt ging gegen dieses Urteil in Berufung.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. 10 A 2281/23) zugunsten der Klägerin und wies die Berufung zurück. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien gem. § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG), jedenfalls bis zur Erreichung der Treibhausneutralität in der Bundesrepublik regelmäßig vorrangig gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes sei. Es wurde betont, dass die Solaranlage das einheitliche Erscheinungsbild des Denkmalbereichs nicht erheblich beeinträchtige. Die Entscheidung stellte klar, dass die Belange des Klimaschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien in der durchzuführenden Abwägung in der Regel gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes überwiegen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die im Einzelfall eine andere Bewertung rechtfertigen. In dem dem Gericht vorliegenden Fall sah dieses keine solche besonderen Umstände. Die Solaranlage würde nur geringfügig in die nicht historische Bausubstanz eingreifen und sei vom öffentlichen Raum aus kaum sichtbar. Zudem sei die Installation der Module so geplant, dass sie sich an die vorhandene Dachstruktur anpassen und die Form des Satteldaches nicht verändern. Das Gericht wies auch verfassungsrechtliche Bedenken zurück und bestätigte, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des § 2 EEG habe. Unbedenklich sei auch, dass der Denkmalschutz in die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz falle. Die bundesgesetzliche Vorgabe wirkt lediglich von außen auf die ansonsten unberührt gelassene gesetzliche Regelung ein, soweit diese eine Abwägungsentscheidung erfordert und prägt diese vor. Diese Regelung sei notwendig, um den Klimaschutz gemäß Art. 20a GG zu gewährleisten.

Folgen für die Praxis

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts unterstreicht die Bedeutung des Klimaschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien im denkmalrechtlichen Kontext. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Planung und Genehmigung von Solaranlagen in Denkmalbereichen die Belange des Klimaschutzes und der erneuerbaren Energien regelmäßig vorrangig berücksichtigt werden müssen. Da aber auch das OVG klarstellte, dass es keinen absoluten oder pauschalen Vorrang der erneuerbaren Energien im Rahmen der durchzuführenden Abwägung gibt, lohnt es sich für die Bauherren trotzdem, in der Planung so gut wie möglich auf die Belange des Denkmalschutzes einzugehen.

Quelle: https://www.juris.de/perma?d=NJRE001595214

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Alexander Fritz

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