Neue Möglichkeiten für Solarenergiegebiete – Umsetzung der EU-Richtlinie RED III

Mit der Novellierung der §§ 249b und 249c BauGB setzt der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Artikel 15c und 16a der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie II (Richtlinie (EU) 2018/2001, RED II) um. Ziel ist es, den Ausbau von Freiflächenanlagen zur Nutzung von Solarenergie deutlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. Künftig sollen solche Anlagen nach § 249b BauGB auch ohne Bebauungsplan zulässig sein, wenn sie in einem Gebiet liegen, das in einem Flächennutzungs- oder Raumordnungsplan als Solarenergiegebiet ausgewiesen wurde. Darüber hinaus schafft § 249c BauGB die Möglichkeit, Solarenergiegebiete zusätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren weiter zu verkürzen.

Hintergrund

Bisher müssen Freiflächenphotovoltaikanlagen über einen Bebauungsplan ermöglicht werden, sofern sie nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB privilegiert sind. Dies führt oft zu aufwendigen Verfahren und langen Planungszeiten. Auch gibt es bislang für Solarenergie keine mit den für die Windenergie vergleichbaren Vorschriften zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien. 

Was ändert sich?

Durch die Ausweisung von Solarenergiegebieten im Flächennutzungsplan entfällt für diese Gebiete zukünftig die Aufstellung eines Bebauungsplans. Neben Photovoltaikanlagen können erstmals auch Flächen für Solarthermie auf diese Weise ausgewiesen werden. Die Gemeinden haben dabei die Freiheit, Potenzialflächen eigenständig zu identifizieren, beispielsweise durch kommunale Energiekonzepte.

Der Flächennutzungsplan wird dabei funktional dem Bebauungsplan angenähert. Belange des Denkmal- und Bodenschutzes sowie Beeinträchtigungen des Erholungswertes und der Landschaft müssen zukünftig bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans berücksichtigt werden, wodurch sich die Anforderungen an diesen erhöhen.

Um eine nachhaltige Nutzung der Flächen zu gewährleisten, wird eine Rückbauverpflichtung eingeführt, die sicherstellt, dass Bodenversiegelungen nach Aufgabe der Anlagen beseitigt werden.

Solar- und Windenergie sollen künftig auf denselben Flächen geplant werden können, wobei bei Konflikten die Windenergie Vorrang hat. Dies reduziert den Flächenbedarf und ermöglicht eine effizientere Nutzung vorhandener Ressourcen.

Auf Ebene des Flächennutzungsplans wird eine Umweltprüfung nach dem Baugesetzbuch durchgeführt, die den Anforderungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG entspricht. Die projektbezogenen Umweltauswirkungen werden dagegen in Zukunft nicht mehr auf Ebene der Bauleitplanung, sondern erst bei der Vorhabenzulassung geprüft. Die Prüftiefe auf Ebene der Vorhabenzulassung richtet sich dabei danach, ob das Solarenergiegebiet als Beschleunigungsgebiet gemäß § 249c BauGB ausgewiesen ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine gegebenenfalls erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im bauaufsichtlichen Verfahren nach den jeweiligen Landesbauordnungen, wobei die Länder dies in ihren Landes-UVP-Gesetzen regeln müssen. Liegt hingegen ein Beschleunigungsgebiet nach § 249c BauGB vor, tritt das Verfahren nach § 6c WindBG an die Stelle der regulären UVP. Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet bringt somit Vereinfachungen auf der Ebene der Vorhabenzulassung, stellt auf der Planungsebene aber zusätzliche Anforderungen an den Umwelt- und Naturschutz. In den Plänen sind wirksame Regeln für Minderungsmaßnahmen aufzunehmen, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, soweit sie unvermeidbar sind, erheblich zu verringern1.

Ausblick

Die neuen Regelungen zu Solarenergiegebieten sind grundsätzlich zu begrüßen und schaffen Potenziale für den Ausbau erneuerbarer Energien. Für Kommunen und Projektträger bietet sich die Chance von vereinfachten Prozessen und neuen Möglichkeiten der Flächennutzung.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/24132 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort befindet sich allerdings noch in der parlamentarischen Beratung. Die endgültige Umsetzung bleibt daher abzuwarten.

  1. BT-Drs. 20/12785, S. 63 ff. ↩︎
  2. Die Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (sog. Renewable Energy Directive – RED) ist am 20.11.2023 in Kraft getreten. ↩︎

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Anika Lehnen

Anika Lehnen

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