Landkreis Kaiserslautern wehrt sich mit CBH erfolgreich gegen die zwangsweise Erhöhung seiner Kreisumlage durch das Land Rheinland-Pfalz (10 A 11208/18 OVG)

CBH-Partner Dr. Jochen Hentschel hat für den Landkreis Kaiserslautern erfolgreich ein Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz erstritten. Mit dem Urteil vom 17.07.2020 hat das Oberverwaltungsgericht mehrere gegen den Landkreis Kaiserslautern gerichtete kommunalaufsichtliche Maßnahmen aufgehoben. Die Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Zur Konsolidierung des Haushalts des hochverschuldeten Landkreises hatte die rheinland-pfälzische Kommunalaufsicht den Haushalt des Landkreises für das Jahr 2016 beanstandet und von diesem eine Reduzierung des Fehlbetrags um 2,0 Mio. Euro gefordert. Der Landkreis weigerte sich, die Beanstandungen umzusetzen, da er der Meinung war, seine Einnahme- und Einsparpotenziale vollständig ausgenutzt zu haben. Da die Finanzlage seiner Mitgliedsgemeinden ebenfalls desolat sei, sei diesen eine Erhöhung der Kreisumlage nicht zumutbar. Die Kommunalaufsicht setzte daraufhin die Höhe der Kreisumlage für den Landkreis im Jahr 2016 im Wege der Ersatzvornahme auf einen Satz von 44,23 v. H. fest. Dadurch sah der Landkreis sein eigenes Selbstverwaltungsrecht und das seiner kreisangehörigen Kommunen verletzt.

Das Oberverwaltungsgericht gab dem Landkreis recht und stellte fest, dass die Erhöhung der Kreisumlage nicht vom Land hätte angeordnet werden dürfen, weil sie in die verfassungsrechtlich geschützte finanzielle Mindestausstattung von mindestens circa einem Viertel der kreisangehörigen Gemeinden eingreife. Maßgeblich abzustellen sei hierbei auf die Liquiditätskreditbelastung, weil die verfassungsrechtlich geschützten finanziellen Spielräume für die Vornahme freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben nicht auf Dauer kreditfinanziert sein dürften. Für die Frage, wann Liquiditätsschulden nicht mehr tragbar seien, zog das Oberverwaltungsgericht u. a. eine Orientierungsgröße von 1.000,00 € pro Kopf in Betracht. Es stellte zudem fest, dass weitere vom Landkreis bzw. dessen Mitgliedsgemeinden nicht ausgeschöpfte Einsparpotenziale nicht erkennbar seien. Insbesondere eine Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer sei nicht erfolgsversprechend, da die besonders hoch verschuldeten Mitgliedsgemeinden des Landkreises als strukturschwach und peripher einzuschätzen seien.

Offen gelassen hat das Oberverwaltungsgericht allerdings die Frage, ob das Land seiner Pflicht, die Kommunen mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten, hinreichend nachgekommen ist. Diese ist Gegenstand eines derzeit anhängigen – ebenfalls von CBH geführten – Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, in dem am 11.11.2020 mündlich verhandelt wird. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen gegen das Land Rheinland-Pfalz geführten Musterprozess über die Finanzausstattung der Stadt Pirmasens und des Landkreises Kaiserslautern ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Parallel zu dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof haben der Landkreis Kaiserslautern und die Stadt Pirmasens Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz: https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/landkreis-kaiserslautern-nicht-zur-erhoehung-der-kreisumlage-verpflichtet/

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Dr. Jochen Hentschel

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