Bessere Finanzausstattung für Kommunen in Rheinland-Pfalz? – CBH erreicht verfassungsgerichtliche Überprüfung des kommunalen Finanzausgleichs

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einen gegen das Land Rheinland-Pfalz geführten Musterprozess über die Finanzausstattung der Stadt Pirmasens und des Landkreises Kaiserslautern – vertreten durch CBH (Dr. Jochen Hentschel) – ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt (3 K 147/16.NW, 3 K 415/16.NW und 3 K 602/16.NW).

Das Land Rheinland-Pfalz stattet seine Kommunen nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit zu wenig Geld aus. Daher hat das Verwaltungsgericht einen gegen das Land geführten Musterprozess über die Finanzausstattung der Stadt Pirmasens und des Landkreises Kaiserslautern – vertreten durch CBH (Dr. Jochen Hentschel) – ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Verfassungswidrigkeit des Landesfinanzausgleichsgesetzes 2014

Die gesetzlichen Regeln in Rheinland-Pfalz über die Finanzausstattung der Kommunen (Landesfinanzausgleichsgesetz 2014) seien verfassungswidrig, so das Verwaltungsgericht, und zwar sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht: Zum einen habe das Land den kommunalen Finanzbedarf nicht ordnungsgemäß ermittelt. Zum anderen sei das vom Land für die Kommunen zur Verfügung gestellte Budget viel zu gering.

Die Finanzlage der rheinland-pfälzischen Kommunen ist seit Jahren prekär. Ein Haushaltsausgleich ist vielen Gemeinden und Landkreisen nicht möglich. Die sogenannten Liquiditätskredite, die eigentlich nur zur Überbrückung kurzfristiger finanzieller Engpässe gedacht sind, haben sich auf über 6 Mrd. Euro aufgetürmt. Notwendige Investitionen können nicht mehr getätigt werden. Schulgebäude, Straßen und andere kommunale Einrichtungen sind in schlechtem Zustand, freiwillige Aufgaben, etwa im Bereich Kultur, können vielerorts kaum noch wahrgenommen werden. Die Stadt Pirmasens hat die höchste Pro-Kopf-Verschuldung bundesweit.

Es ist nun Sache des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz abschließend darüber zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit dieser Beurteilung Recht hat.

Vorgeschichte: „Neuwied-Urteil“ im Jahr 2012

Schon 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz auf eine Klage des Landkreises Neuwied (prozessbevollmächtigt damals ebenfalls CBH, Dr. Jochen Hentschel) festgestellt, dass die Finanzausstattung der rheinland-pfälzischen Kommunen zu gering ist. Daher hatte er das Land verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu ändern (sog. „Neuwied-Urteil“, VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, VGH N 3/11).

Die Begründung des Verfassungsgerichtshofs damals: Die Haushaltslage der rheinland-pfälzischen Kommunen sei prekär. Hauptgrund hierfür seien die Kosten für die vielfältigen Aufgaben im sozialen Bereich, die den Kommunen durch Bundes- und Landesgesetze auferlegt seien. Die den Kommunen vom Land gewährte Finanzausstattung sei gemessen an dieser Aufgaben- und Kostenlast viel zu gering. Daher müsse das Land den Finanzausgleich spätestens bis zum 01.01.2014 neu regeln.

Das Land hat auf das Neuwied-Urteil mit dem Erlass des Landesfinanzausgleichsgesetzes 2014 reagiert, durch das den Kommunen rd. 50 Mio. Euro mehr zur Verfügung gestellt worden sind. Zu der erforderlichen Verbesserung der kommunalen Finanzsituation habe dies jedoch nicht geführt, so das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße nun.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschlüsse vom 13.05.2019 (3 K 147/16.NW, 3 K 415/16.NW und 3 K 602/16.NW).

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Dr. Jochen Hentschel

Dr. Jochen Hentschel

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