Glücksspielrecht: Verwendung eines Anbieterlogos ist bereits Glücksspielwerbung

Werbung für Glücksspiel unterliegt strengen Auflagen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun entschieden, dass selbst die Verwendung des Logos eines Glücksspielanbieters bei der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Glücksspielwerbung darstellt. Daher durfte die Erlaubnisbehörde dem Anbieter die Verwendung des Logos für solche Zwecke untersagen.

Das Glücksspielrecht will den natürlichen Spieltrieb in der Bevölkerung in geregelte Bahnen lenken und so die Spielsucht eindämmen. So beschreibt § 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) die Ziele des Gesetzgebers. Besonders schlägt sich diese Zielverfolgung in den Regelungen zur Glücksspielwerbung nieder: Zwar dürfen Inhaber einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich für erlaubtes Glücksspiel werben und Sponsoring betreiben (§ 5 Abs. 1 GlüStV). Allerdings schränkt der Gesetzgeber die Werbemöglichkeiten durch zahlreiche Vorgaben ein. So darf etwa gem. § 5 Abs. 2 GlüStV Werbung nicht den glücksspielrechtlichen Zielen zuwiderlaufen, nicht übermäßig sein und sich nicht gezielt an Minderjährige richten.

Zudem muss die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) als Erlaubnisbehörde die glücksspielrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zur Bewerbung eines Angebots versehen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV). Dadurch werden die Werbevorgaben für die Anbieter im Einzelfall präzisiert und oftmals weiter verschärft. Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Nebenbestimmung hat jüngst das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschieden:

Sachverhalt

Der Kläger ist Anbieter einer bundesweit bekannten Soziallotterie i. S. d. § 12 GlüStV, die gemeinnützige statt wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Satzungsgemäße Tätigkeit des Klägers ist, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Beklagte ist das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport, welches vor Ablauf der Übergangsfristen im GlüStV 2021 für die Erlaubniserteilung an den Kläger zuständig gewesen ist (mittlerweile liegt die Zuständigkeit für die Erlaubnis von bundesweiten Soziallotterien bei der GGL). Die Beklagte erteilte 2022 dem Kläger eine befristete Erlaubnis zur Veranstaltung der Soziallotterie und versah diese mit umfangreichen Nebenbestimmungen zur Bewerbung des Angebots. Der Kläger ging gegen die Nebenbestimmungen vor und begehrte die Feststellung, dass der Aufdruck seines Logos auf Informations- und Bildungsmaterialien zum Thema Inklusion keine Werbung darstelle. Während der Kläger vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz zunächst Erfolg hatte, unterlag er in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz: Die Verwendung der Dachmarke des Klägers auch zu satzungsgemäßen Zwecken sei von der Nebenbestimmung umfasst und sei auch als Werbung zu qualifizieren. Insoweit sei die Nebenbestimmung rechtmäßig.

Entscheidung

Mit Urteil vom 12.02.2025 (Az. BVerwG 8 C 2.24) bestätigte das BVerwG die Auffassung des OVG Koblenz. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Laut der Pressemitteilung vertritt das Gericht aber die Auffassung, bei der Verwendung des Logos zu satzungsgemäßen Zwecken handele es sich um Werbung. Der glücksspielrechtliche Werbebegriff setze voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters mindestens auch bezwecke, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das könne nicht nur durch klassische Werbespots oder -anzeigen, sondern auch durch Imagewerbung geschehen.

Das Logo des Klägers stehe sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Der Aufdruck des Logos auf dem Titelblatt von Informations- und Bildungsmaterialien verbessere das Image seiner Lotterie. Zugleich motiviere das Logo dazu, durch Loskauf die vor allem aus Lotterieeinnahmen finanzierte gemeinnützige Tätigkeit zu unterstützen.

Folgen für die Praxis

Zahlreiche Glücksspielanbieter, insbesondere die staatlichen Lotteriegesellschaften und die Soziallotterien i. S. d. § 12 GlüStV, unterstützen gemeinnützige Tätigkeiten. Nach der Entscheidung des BVerwG müssen sie – sofern die Nebenbestimmungen in ihren glücksspielrechtlichen Erlaubnisbescheiden nicht explizit etwas Anderes besagen – davon ausgehen, dass die Verwendung ihres Logos im Zusammenhang mit ihrer gemeinnützigen Betätigung als Werbung gewertet wird. Denn das Logo schafft eine Verbindung zwischen dem Glücksspielangebot und der gemeinnützigen Tätigkeit, die positiv auf das Image des Angebots abfärben und zur Teilnahme am Glückspiel motivieren kann.

Das Urteil des BVerwG wirkt zwar nur „inter partes“, da es eine an die Soziallotterie adressierte Nebenbestimmung zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Gegenstand hatte. Dennoch sollten sämtliche Glücksspielanbieter die Entscheidung zum Anlass nehmen, um die Verwendung ihres Logos kritisch zu überprüfen. Denn neben den Erlaubnisbehörden wachen auch die Wettbewerber mit Argusaugen über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Werbevorschriften und gehen häufig gegen (vermeintliche) Verstöße mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts vor. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 5 GlüStV eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 3a UWG darstellt (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.02.2023, I ZR 155/2, Rn. 27 – Rundfunkhaftung II). Wettbewerber können daher bei Verstößen gegen glücksspielrechtliche Werbevorschriften die Anbieter abmahnen und Unterlassung verlangen.

Selbst wenn also die Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht explizit die Verwendung des Logos im Zusammenhang mit gemeinnützigen Zwecken untersagen, ist denkbar, dass ein Konkurrent die Unterlassung dieser Verwendung verlangt und sich zur Begründung seines Anspruchs auf die Auslegung des § 5 GlüStV durch das BVerwG beruft. Dieses Risiko sollten die Anbieter bei der Verwendung ihres Logos berücksichtigen.

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Dr. Jörg Frederik Ferreau

Dr. Jörg Frederik Ferreau

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