Gesetzesentwurf der Bundesregierung stellt wichtige Weichen für beschleunigten Wasserstoffhochlauf

Am 29.05.2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf von Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck und des BMWK für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ – kurz Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – beschlossen.

Der Entwurf soll die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für einen beschleunigten Auf- und Ausbau der Infrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff schaffen.

Hintergrund

Wasserstoff ist ein essenzieller Transformationsrohstoff hin zu einer dekarbonisierten Industrie und Energiewirtschaft. Er ist sowohl vielfältig einsetzbarer Energieträger als auch potenzieller Ausgangspunkt für viele Schlüsseltechnologien der Zukunft. Vor allem klimafreundlich hergestellter Wasserstoff ermöglicht es, CO2-Emissionen, vor allem in Industrie und Verkehr, an Stellen zu verringern, wo Energieeffizienz und die direkte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern nicht ausreichend oder technisch bisher nicht möglich sind. Aufgrund seiner vielfältigen Anwendungsbereiche, seiner einfachen Speichermöglichkeit und dem wirtschaftlichen Potenzial seiner Derivate (wie z. B. Ammoniak) kann er einen erheblichen Beitrag zur grünen Transformation der deutschen Wirtschaft leisten.

Laut Bundeswirtschaftsminister Habeck ist „eine leistungsfähige Wasserstoffinfrastruktur von entscheidender Bedeutung für die Dekarbonisierung der Industrie; die Wasserstoffleitungen werden die Lebensadern der Industriezentren sein. Die Zeit dafür drängt.“

Wesentliche Inhalte

Zur Umsetzung dieser Zielvorgaben sieht das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz vor allem Änderungen im Umwelt- und Vergaberecht vor. Ergänzend kommen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, Fernstraßen- und Raumordnungsgesetz sowie der VwGO hinzu. Die Genehmigungs- und Vergabeverfahren sollen beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert werden. Hinzu kommen Rechtswegverkürzungen und beschleunigte Eilverfahren sowie Erleichterungen für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

Flankierend dazu etabliert der Entwurf das Konzept des „überragenden öffentlichen Interesses“ für Infrastrukturvorhaben des Wasserstoffausbaus in seinem Anwendungsbereich – eine Regelungstechnik zur Etablierung eines Abwägungsbelangs, welche sich bereits positiv im Bereich gesetzlicher Förderung und Regulierung des beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energien hervorgetan hat.1 Für unkritische Zulassungsvorhaben kann somit von einer erheblichen Vereinfachung von Verfahren und Abwägungsentscheidungen ausgegangen werden.

Ausblick

Der beschleunigte Wasserstoffhochlauf nimmt aus gesetzgeberischer Sicht aber auch unabhängig vom aktuellen Entwurf weiter Fahrt auf. Als weiterer Teil der Initiative der Bundesregierung zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Wasserstoffprojekte sind für Elektrolyseure bereits ergänzende Verfahrens- und Genehmigungsvereinfachungen geplant. Für deren Umsetzung sind bereits konkrete Änderungen in den kommenden Novellen zur 4. BImSchV und zum Bauplanungsrecht in Aussicht.

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz wird nun im weiteren Verfahren Bundesrat und Bundestag zugeleitet. Inhaltliche Kritik an den geplanten Regelungen gab es bisher vor allem wegen befürchteter Rechtsschutzverkürzungen und einer Beeinträchtigung von Beteiligungsrechten durch die beschleunigten und veränderten Verfahren.2 Von anderen Stellen wurde unter anderem der beschränkte Anwendungsbereich gerügt, welcher im Sinne einer technologie- und entwicklungsoffenen Wasserstoffwirtschaft weiter als bisher vorgesehen zu fassen sei.3

Ob der Entwurf das Gesetzgebungsverfahren unverändert passieren kann, bleibt daher abzuwarten. Vom BMWK ist ein Inkrafttreten bisher jedenfalls gegen Ende 2024 anvisiert.

  1. Siehe hierzu vor allem NABEG, EEG etc. ↩︎
  2. Siehe Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: BRAK kritisiert Schmälerung von Beteiligungsrechten, Mitteilung vom 15.05.2024. ↩︎
  3. Vgl. DIHK, Stellungnahme vom 07.06.2024. ↩︎
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Sebastian Hoppe, LL.M.

Sebastian Hoppe, LL.M.

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