Für eine große Betriebskrankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts) hat RA Dr. Martin Pagenkopf, CBH-Rechtsanwälte, vormals Richter am BVerwG, ein Gutachten zur Einfügung eines Grundrechts auf Gesundheit in das Grundgesetz erstattet.
Eine Bestandsaufnahme zu den zahlreichen rechtlichen Regelungen, die einen Bezug zur Gesundheit aufweisen, erweist eine kaum übersehbare Vielfalt der rechtlichen Normen in Deutschland. Der Begriff der Gesundheit wurde seit jeher im Strafrecht und im Zivilrecht und später auch im Sozial- und Arbeitsrecht in ausgefeilten richterlichen Interpretationen entfaltet. Im Grundrechtskatalog des GG ist ein Recht auf Gesundheit aber nicht vorgesehen. In den verfassungsrechtlichen Normen über die Gesetzgebungskompetenz finden sich verschiedene gesundheitsbezogene Verfassungsnormen, zu denen etwa das bürgerliche Recht, Strafrecht aber auch das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gehören. Auch das Recht der Lebensmittel, Genussmittel und Bedarfsgegenstände hat einen starken Gesundheitsbezug. Hierfür ist der Bund ebenso zuständig wie für die Finanzierung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze. Ansonsten verbleibt es bei der Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer, die mitunter eine kaum überschaubare Vielfalt von Regelungen beschließen.
Im Grundrechtsteil gibt es das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das durch die gerichtlichen und rechtswissenschaftlichen Verfassungsinterpreten vielfältigen Deutungen ausgesetzt ist. Denn der Bezug zur „Körperlichkeit“ erschwert den Zugang zur Erfassung einer Gesundheit, die sich auch auf den geistig – seelischen Lebensbereich bezieht. Immerhin ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durchaus anerkannt, dass der Mensch „als eine Einheit von Leib, Seele und Geist und mit der Wechselwirkung zwischen psychischen und physischen Gesundheitsstörungen“ zu verstehen ist (BVerfGE 56, 54 Rn. 74). Dass die Gesundheit aber nur unzulänglich mit dem antiquierten Begriff einer „Unversehrtheit“ erfasst werden kann, insbesondere wenn diese nur einen Körperbezug hat, liegt dabei auf der Hand.
Trotz des Fehlens eines Grundrechts auf Gesundheit, spielt der Schutz der Gesundheit in verschiedenen Schrankenregelungen, die es für die Ausübung anderer Grundrechte gibt (z.B. Art. 13 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 GG), eine wesentliche Rolle. Der Schutz der Gesundheit hat zudem in der von der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Schutzpflichtrechtsprechung eine entscheidende Rolle gespielt. Diese Judikatur leitet über den abwehr- und leistungsrechtlichen Charakter der Grundrechte und deren Deutung als objektive Wertentscheidung mit Verfassungsrang hinaus bestimmte Schutzpflichten ab. Es wurde die Formel entwickelt, dass der Staat sich „schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit“ zu stellen hat (BVerfGE 157, 30 Rn. 145). Diese Schutzpflichtrechtsprechung war u. a. für den Erlass von Nichtraucherschutzgesetzen, bei der Begrenzung der Zulassung gefährlicher industrieller Anlagen, bei der Einführung einer Gurt- und Helmpflicht maßgebend. Eine erhebliche Ausweitung der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates hat das BVerfG im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Corona-Pandemie vorgenommen. Die Ausübung nahezu aller anderen Grundrechte ist durch die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit gravierend eingeschränkt worden. Eine weitere Ausgestaltung einer gesundheitsbezogenen Schutzpflicht ergibt sich auch aus dem Klimaschutzbeschluss des BVerfG (BVerfGE 157, 30 Rn. 144).
Diese komplizierten juristischen Herleitungen können aber zur Bewältigung der gegenwärtigen Gesundheitskrise kaum beitragen. Die vielen einzelfallbezogenen Urteile sind oft sehr komplex begründet und nicht unbedingt leicht verstehbar. Entscheidend ist aber, dass bei Grundsatzfragen dem Gesetzgeber die volle demokratische Legitimation zusteht und er den erforderlichen Diskurs aller Gesellschaftskreise und die Transparenz einer Entscheidungsfindung sicherstellt. Mit der Schaffung eines Grundrechts auf Gesundheit wird die überragende Bedeutung des Schutzes der Gesundheit herausgestellt. Dies entspricht im Übrigen den zahlreichen internationalen Abkommen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, aber auch den unionsrechtlichen Ansätzen in Art. 3 und Art. 35 der Grundrechtscharta der EU. Mit der Formulierung eines Grundrechts auf Gesundheit wird nicht nur die Bekämpfung von Krankheiten erfasst, die übermäßige Kosten verursacht, sondern insbesondere Aufklärung, Prävention, Vorbeugung, Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung. In dieser vollen Bandbreite kann ein Recht auf ein kostengemindertes gesundes Leben entfaltet werden. Ein solches Recht auf Gesundheit entspricht im Übrigen durchaus der deutschen Verfassungstradition, wie das bereits in der Weimarer Verfassung und auch in einzelnen Landesverfassungen nach 1945 angelegt war. Die von Kritikern bisher geäußerten Vorbehalte gegen ein Recht auf Gesundheit, weil dieser Begriff nicht näher fassbar sei, haben im Hinblick auf die einfach gesetzlichen Bestimmungen zur Gesundheit, die in aller Regel den naturwissenschaftlich-medizinischen Gesundheitsbegriff zugrunde legen, kein entscheidendes Gewicht. Die mit der Schaffung eines Grundrechts auf Gesundheit verbundene zentrale Wertentscheidung in der Verfassung wird auf das bisher zersplitterte Gesundheitsrecht eine positive Wendung herbeiführen und zu einem wirksamen Schutz der Gesundheit, auch durch Prävention, Aufklärung, Gesundheitserziehung und Eindämmung gesundheitsschädlicher Verhaltensweisen und Erzeugnissen beitragen.
