EuGH-Entscheidung: Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen steht unter Vorbehalt (erneuter) FFH-Verträglichkeit

Die Verlängerung fachgesetzlicher Planfeststellungsbeschlüsse steht unter Vorbehalt (erneuter) FFH-Verträglichkeit. Planfeststellungsbeschluss und Verlängerungsentscheidung sind keine einheitliche Entscheidung.

Hintergrund

Gemäß § 75 Abs. 4 VwVfG treten Planfeststellungsbeschlüsse außer Kraft, wenn mit ihrer Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Vorschrift verhindert, dass Betroffene dauerhaft über die Realisierung eines Vorhabens im Unklaren gelassen werden. Zudem soll die Norm Vorratsplanungen verhindern. Durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (BGBl. v. 16.12.2006, Teil I Nr. 59, S. 2833 – „Planungsbeschleunigungsgesetz“) wurde jedoch abweichend von § 75 Abs. 4 VwVfG in verschiedenen Fachplanungsgesetzen die Frist, innerhalb der mit der Durchführung des Vorhabens begonnen werden kann, auf zehn Jahre verlängert mit der Möglichkeit, diese Frist vor Ablauf auf Antrag des Vorhabenträgers um höchstens fünf Jahre zu verlängern. Beispielhaft für diese fachgesetzliche Möglichkeit stehen neben zahlreichen inhaltsgleichen Vorschriften § 43c Nr. 1 EnWG und § 9 Abs. 3 LuftVG.

Vorhabenträger und Planer sehen einen auf fachgesetzlicher Grundlage ergangenen Planfeststellungsbeschluss und die Verlängerung seiner Durchführungsfrist bisher als einheitliche, rechtliche Maßnahme an: der Planfeststellungsbeschluss genehmigt ein bestimmtes Vorhaben und wird bestandskräftig. Die Verlängerungsentscheidung dehnt lediglich die zeitliche Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus und ist von dessen Bestandskraft gewissermaßen umfasst. Nach diesem Verständnis ist die Durchführung eines Vorhabens für maximal 15 Jahre ab Bestandskraft der Genehmigungsentscheidung möglich, ohne dass die Planungsgrundlagen angepasst werden müssten. Insbesondere wäre im Vorfeld einer Verlängerungsentscheidung keine initiale oder erneute Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie durchzuführen. Rechtsprechung und Behörden gaben bisher keinen Anlass zu Zweifeln an diesem Verständnis. Auch die amtliche Begründung des Planungsbeschleunigungsgesetzes gibt keinen Anlass zu Zweifeln. Heißt es darin doch, dass „bei der Verlängerung (…) der Inhalt der bestandskräftigen Entscheidung nicht überprüft wird.“

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2020 (Az. C-254/19) könnte zu einem Umdenken führen.

Inhalt

Der Gerichtshof stellt in der oben genannten Entscheidung fest, dass fachgesetzliche Entscheidungen zur Verlängerung einer Durchführungsfrist als Zustimmung für ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie zu qualifizieren sind. Die Behörde muss im Vorfeld der Verlängerungsentscheidung daher beurteilen, ob eine initiale oder erneute FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie durchzuführen ist. Eine bereits im Vorfeld der ursprünglichen Genehmigung durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung vermag eine erneute Verträglichkeitsprüfung nur dann auszuschließen, wenn die ursprüngliche Prüfung vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten an dem Vorhaben auszuräumen, sofern sich die relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten nicht fortentwickelt haben, das Projekt nicht eventuell geändert wurde und es keine anderen Pläne oder Projekte gibt.

Bewertung

Der EuGH erteilt mit diesem Urteil all denen eine Absage, die in einem Planfeststellungsbeschluss und einer Entscheidung zur Verlängerung von dessen Durchführungsfrist eine einheitliche Entscheidung sehen. Die Folge dieser Rechtsprechung ist, dass die Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses nur den 10-jährigen Zeitraum erfasst, während dem ein fachgesetzliches Vorhaben errichtet werden darf.

Hiergegen kann eingewandt werden, dass das oben genannte Urteil auf fachgesetzliche Verlängerungsentscheidungen wie § 43c Nr. 1 EnWG und § 9 Abs. 3 LuftVG nicht übertragbar sei. Denn in dem vom EuGH entschiedenen Fall war die ursprüngliche Genehmigung vor ihrer (später erteilten) Verlängerung bereits erloschen. Das deutsche Fachrecht hingegen macht die Verlängerung der Durchführungsfrist von Planfeststellungsbeschlüssen zwingend davon abhängig, dass die Verlängerung vor Außerkrafttreten des Plans von der zuständigen Behörde verlängert wird. Trotz dieses Unterschieds sprechen gute Gründe dafür, dass der EuGH seine Entscheidung auch auf die hier thematisierten fachgesetzlichen Verlängerungsentscheidungen übertragen wissen will. Denn der Gerichtshof betrachtet eine Verlängerungsgenehmigung vor allem deshalb als Zustimmungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie, weil sie die erstmalige Durchführung von Arbeiten zur Verwirklichung eines Vorhabens nach Ablauf der ursprünglichen Durchführungsfrist ermöglicht. Und die Generalanwältin betont in ihren Schlussanträgen zu der Rechtssache C-254/19, dass der Ablauf einer Frist für die Durchführung von Arbeiten regelmäßig eine Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der ursprünglich erteilten Genehmigung erlaubt und erfordert. Unter diesen Gesichtspunkten unterscheiden sich die urteilsgegenständliche Verlängerungsgenehmigung und die Verlängerungsgenehmigungen des deutschen Fachrechts nicht voneinander und dürften infolgedessen im Lichte der hier vorgestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleich zu behandeln sein.

Praktische Relevanz

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind vielfältig: Vorhabenträger müssen sich darauf einstellen, dass sie auf Grundlage der FFH-rechtlichen Planungsgrundlagen ihres ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses nach Ablauf von zehn Jahren keine Verlängerung der Durchführungsfrist um weitere fünf Jahre mehr beantragen können. Stattdessen werden Verlängerungsentscheidungen in aller Regel auf Grundlage erneuter FFH-Verträglichkeitsprüfungen ergehen müssen, deren Ergebnisse keineswegs mit den Ergebnissen der bereits zuvor für das gleiche Projekt durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen übereinstimmen müssen.

Soweit Vorhabenträger mit der Durchführung planfestgestellter Vorhaben noch nicht begonnen haben und die Verlängerung der Durchführungsfrist anstreben, sollten sie das hier vorgestellte Urteil des EuGH bei der Planung des Verlängerungsverfahrens bei der zeitlichen und finanziellen Planung eines Vorhabens berücksichtigen, etwa durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung. Das Urteil des Gerichtshofes dürfte in gleicher Weise im Rahmen von Due Diligence-Prozessen zu berücksichtigen sein, wenn ein Projektträger eine genehmigte Planung von einem anderen Vorhabenträger erwirbt und/oder in bestehende Genehmigungen eintreten will.

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Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

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