EU-Kommission leitet Konsultation zu ergänzendem delegierten Rechtsakt über Kernenergie- und Gastätigkeiten ein

Die Europäische Kommission hat am 31. Dezember 2021 eine Konsultation der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zum Entwurf eines ergänzenden delegierten Taxonomie-Rechtsakts über bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten eingeleitet. Worum geht es dabei und welche Inhalte soll der delegierte Taxonomie-Rechtsakt haben?

Die EU-Taxonomie-Verordnung

Am 12. Juli 2020 trat die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (nachfolgend „Taxonomie-VO“ genannt) in Kraft. Ziel der Verordnung ist die Bestimmung von Kriterien zur Einstufung von Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig. Dies soll Investoren die Ermittlung des Grades ökologischer Nachhaltigkeit von Investitionen ermöglichen. Die Taxonomie-VO postuliert zu diesem Zweck in Art. 9 Umweltziele und definiert in den Art. 10-15 diejenigen Wirtschaftstätigkeiten, die aus Sicht des Verordnungsgebers einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Die Definition der Wirtschaftstätigkeiten ist jedoch unvollständig und die EU-Kommission hat gemäß Art. 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 Taxonomie-VO den Auftrag, bis zum 1. Januar 2022 in einer delegierten Verordnung zunächst für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ festzulegen (= „Klimataxonomie“), welche Wirtschaftsaktivitäten einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vorgenannten Ziele leisten.

Erster delegierter Rechtsakt

Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 die technischen Bewertungskriterien festgelegt. Damit hat sie die ihr obliegenden Pflichten aus Art. 10 Abs. 3 und 11 Abs. 3 Taxonomie-VO erfüllt. In Anhang I und II der VO (EU) 2021/2139 sind die Bewertungskriterien aufgeführt und beschrieben. Wenig überraschend enthalten Anlage I und II Bewertungskriterien für die Erzeugung und Speicherung von Wasserstoff sowie für die Fernleitung und Verteilung von Wasserstoff und Fernwärme, wobei die Regelungen für den Transport von Wasserstoff auch Aktivitäten zur Nachrüstung von Fernleitungs- und Verteilernetzen für fossilen Gastransport umfassen. Bewertungskriterien für den Transport von Erdgas oder die Erzeugung von Elektrizität durch Erdgas bzw. Kraft-Wärme-Kopplung beschreibt der delegierte Rechtsakt nicht. Investitionen in diesbezügliche wirtschaftliche Aktivitäten gelten damit nach der Taxonomie-VO nicht als nachhaltig.

Zweiter delegierter Rechtsakt

Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten kam die EU-Kommission zu der Auffassung, dass auch Erdgas und Kernenergie die Transition zu kohlenstoffarmen Energiesystemen erleichtern. Sie hat deshalb am 31. Dezember 2021 einen zweiten Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zur sogenannten Klimataxonomie vorgelegt. Zentraler Regelungsgegenstand des Entwurfs ist die Ergänzung der Anlagen I und II der VO (EU) 2021/2139 um jeweils die Ziffern 4.26-4.31. Die Ergänzungen enthalten die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftsaktivitäten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Strom und Wärme durch Erdgas und Kernenergie. Die Kriterien sehen etwa in Bezug auf neue Gaskraftwerke vor, dass sie später auch mit Wasserstoff betrieben werden können und ab 2035 nur noch mit grünem Wasserstoff oder kohlenstoffarmem Gas zu betreiben sind. Außerdem werden CO2-Grenzwerte klar definiert. Bezüglich der Kernenergie soll der Neubau von Kernkraftwerken dann als nachhaltig klassifiziert werden, wenn sie neuesten technischen Standards entsprechen und bis 2045 eine Baugenehmigung erhalten. Technische Bewertungskriterien für den Transport fossiler Gase haben auch in die zweite „Klimataxonomie“ keinen Eingang gefunden.

Die ergänzende Rechtsverordnung soll noch im Januar 2022 von der EU-Kommission angenommen werden. Dann haben das Europäische Parlament und der Rat mindestens vier Monate Zeit, das Dokument zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Die Debatte gilt es zu verfolgen. Sollte keines der beiden Organe Einwände erheben, wird der (ergänzende) delegierte Rechtsakt nach Ablauf des Prüfungszeitraums in Kraft treten und ausweislich Art. 3 des Entwurfs des zweiten delegierten Rechtsakts ab dem 1. Januar 2023 gelten.

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Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

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