Der EuGH beschäftigte sich aufgrund von Vorlagefragen eines griechischen Gerichts mit der Erhaltung wildlebender Vogel- bzw. Zugvogelarten sowie der Einstufung von Gebieten als besondere Schutzgebiete für diese Arten. Einordnung von EuGH, Urt. v. 12. September 2024 - AZ C-66/23
Kernaussagen
Fraglich war, wie weit Art. 4 Vogelschutz-RL iVm Art. 6 Abs. 2 – 4 Habitat-RL auszulegen ist. Konkret war zu klären, ob die dort geregelten Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nur die Vogelarten umfassen, die neben anderen Kriterien ursprünglich zur Ausweisung als besonderes Schutzgebiet (BSG) geführt hatten oder auch weitere, in dem Gebiet lebende Vogelarten.
Nach einer ausführlichen Herleitung kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Norm auch andere, in den besonderen Schutzgebieten vorkommende wildlebende Vogelarten erfasst. Denn gerade diese würden zu den am stärksten gefährdeten Arten des „gemeinsamen Erbes der Union“[1] zählen.
Praktische Bedeutung – Was ändert sich?
Das Urteil hat für die Praxis erhebliche Bedeutung.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch ein Vogelschutzgebiet richtet sich u.a. danach, ob das Projekt mit den Erhaltungszielen ebendieses Vogelschutzgebietes verträglich ist (Verträglichkeitsprüfung). Bislang werden Erhaltungsziele lediglich für Vogelarten ausgewiesen, zu deren Schutz das jeweilige Vogelschutzgebiet explizit ausgewiesen wurde. Unberücksichtigt bleiben andere, dort lebende Vogelarten. Daher werden nur erstere bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt. Dieser Praxis hat der EuGH nun eine Absage erteilt.
Fortan entsteht ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand: Die behördliche Prüfung in Zulassungsverfahren umfasst nun zum einen die Ermittlung des gesamten Bestands aller Vogelarten eines Vogelschutzgebietes. Zum anderen sind die Beeinträchtigungen des Projekts auf all diese Vogelarten zu untersuchen. Die Behörde kann sich dafür zwar an bestehenden Managementplänen orientieren – allerdings nur, wenn diese überhaupt existieren und bei ihrer Erstellung der hier erläuterten Auslegung durch den EuGH entsprechen. Ansonsten muss die Behörde selbst die aufwendige Bewertung bzgl. der Beeinträchtigung von Vogelarten und geeigneten Maßnahmen vornehmen.
Es ist denkbar und wird vertreten, dass sich die Entscheidung auch auf Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) erstreckt. Denn der EuGH hat mehrfach auf die Verschränkung beider Regime hingewiesen. Dann müssten in FFH-Gebieten ebenfalls alle Arten für die Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden und nicht nur diejenige, für die das Gebiet ausgewiesen wurde. Diese Lesart der Entscheidung halten wir indes nicht ohne Weiteres für vertretbar. Denn die Auswahl von FFH-Gebieten und deren Schutzgegenständen erfolgt nach anderen Kriterien als für Vogelschutzgebiete. Infolgedessen hat die Verträglichkeitsprüfung für FFH-Gebiete eine andere Zielrichtung als bei Vogelschutzgebieten. Sie bezieht sich auf die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele.
Bewertung
Lediglich Erhaltungsziele und Schutzmaßnahmen zu Arten aufzunehmen, die maßgeblich waren für die Schutzgebietsausweisung, ist künftig wohl nicht mehr ausreichend. Das zu betrachtende (Ausgangs-)Artenspektrum ist damit sehr wahrscheinlich deutlich vergrößert.
Ein Abwarten auf die Anpassung aller Schutzgebietsverordnungen und Standarddatenbögen dürfte risikobehaftet sein. Nach einer ersten Einschätzung sollte vorsorglich jedenfalls in den zukünftigen Prüfungen das vollständige Artenspektrum der relevanten Anhänge der Vogelschutzrichtlinie beurteilt werden – möglicherweise neben den Anhängen der FFH-Richtlinie.
Zwar ist es recht wahrscheinlich, dass in jedem Fall in den Unterlagen Anpassungen erforderlich sind – allein schon aus formalen Gründen (z. B. methodische Ausführungen, Darstellung der Erhaltungsziele des Gebiets). Jedoch wird vermutlich in der Regel keine gänzlich neue Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung bzw. eine Anpassung aller Schutzgebietsverordnungen notwendig sein.
Ob sich hieraus für die derzeit bzw. zukünftig durchzuführenden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen auch ein inhaltliches „Delta“ ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dann würden bei diesen Prüfungen (ggf. größere) Überarbeitungen notwendig werden. Der Aufwand dieser Überarbeitungen kann allerdings verringert werden. Zum einen kann das erweiterte Artenspektrum durch verschiedene Maßnahmen verkleinert werden, z. B. die Abschichtung nicht planungsrelevanter Arten.
Zum anderen ließen sich bereits ermittelte Daten zu den weiteren Vogelarten übernehmen. Es ließe sich eruieren, ob neben den Erhaltungszielarten in den Prüfungsunterlagen im Einzelfall auch weitere Vogelarten bereits berücksichtigt wurden. Sie könnten beispielsweise im aktuellen Standarddatenbogen enthalten sein. Möglicherweise wären auch im Rahmen der Artenschutzprüfung ermittelte Daten zu den weiteren Vogelarten nutzbar.
Derzeit erscheint es vorstellbar, dass die bestehenden Verminderungsmaßnahmen (z. B. Vogelschutzmarker, Bauzeitenregelungen und Lärmschutzvorrichtungen) auch dem erweiterten Artenspektrum zugutekommen würden. Neue erhebliche Beeinträchtigungen auf diese Arten dürften eher unwahrscheinlich sein. Dies bleibt aber eine Frage des Einzelfalls.
