Entscheidung des Monats | Unternehmensbezogene Referenzen bei Planungsleistungen

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 25.04.2024 (VK 1 – 30/24) zum Eignungsnachweis durch übernommene Personalreferenzen für Planungsleistungen entschieden, dass die Übernahme einzelner Personen, die für ein anderes Unternehmen an vergleichbaren Projekten mitgearbeitet haben, nicht hinreichend die Eignung des Bieters für die ordnungsgemäße Auftragsausführung belegt. Hintergrund sei, dass damit die betriebsorganisatorischen Fähigkeiten und Kapazitäten eines Unternehmens, die für die Erfüllung komplexer Planungsaufgaben unabhängig von einzelnen Personen erforderlich sind, nicht gleichgesetzt werden können.

Der Entscheidung lag die Vergabe von Fachplanungsleistungen für einen Laborneubau zugrunde, in deren Rahmen die Bewerber zum Eignungsnachweis neben personenbezogenen Referenzen auch zwei dem Bewerber eindeutig zuzuordnende Referenzprojekte angeben mussten. Die Angabe von Referenzprojekten eines Nachunternehmens waren ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Bewerber gab Referenzprojekte eines anderen Unternehmens an und sah die Referenzen als ihm zurechenbar an, da er von diesem Unternehmen mehrere Mitarbeiter übernommen habe und zwei der Mitarbeiter, die die Referenzaufträge teilweise betreut hätten, auch als Projektleitung einsetzen wolle.

Laut Vergabekammer des Bundes war der Ausschluss rechtmäßig, da der Auftraggeber ausdrücklich u. a. unternehmensbezogene Referenzen zum Nachweis von eben solchen unternehmensbezogenen Kapazitäten und Fähigkeiten gefordert hatte. Diese Fähigkeiten habe der Bewerber nicht für sich selbst nachweisen können. Maßgeblich seien aufgrund der Komplexität des Vorhabens die Erfahrungen, Betriebsstrukturen und Betriebsmittel des Unternehmens, die unabhängig von einzelnen Personen den Projekterfolg gewährleisten können.

Was ist wichtig für die Praxis?

Entgegen der bisherigen Spruchpraxis wird in dieser Entscheidung die Zurechnung von Unternehmensreferenzen eines Vorgängerunternehmens erschwert. Bewerber sollten bei den Referenzen jeweils unterscheiden, ob es sich um unternehmens- oder personenbezogene Eignungsanforderungen handelt.

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Andreas Haupt

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Sarah Beard

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