Ab dem 08.08.2025 gelten die neuen Vorschriften des European Media Freedom Act (EMFA). Darunter sind vor allem neue Rechte und Pflichten für die Mediendiensteanbieter.
Mit dem EMFA (Verordnung 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Mediendienste im Binnenmarkt) verfolgt die EU vordergründig das Ziel, einen funktionierenden Medienbinnenmarkt herzustellen; gleichzeitig betont sie aber auch die demokratische Funktion von Medienfreiheit und -vielfalt. Aus diesem Grund haben während des Gesetzgebungsverfahrens einige Mitgliedstaaten (und viele Stimme aus Deutschland) die Gesetzgebungskompetenz der EU für Teile des EMFA angezweifelt. Ungarn hat sogar eine Nichtigkeitsklage zum EuGH erhoben (Rs. C-486/24). Da aber allgemein aufgrund der weiten Kompetenzauslegung des EuGH nicht erwartet wird, dass der EMFA für nichtig erklärt wird, sollten sich die Adressaten seiner Vorschriften auf die neue Rechtslage vorbereiten.
Gemäß Art. 29 EMFA gilt die Verordnung – von einigen Ausnahmen abgesehen – ab dem 08.08.2025. Bereits aktiviert sind Art. 3 EMFA (Recht auf Zugang zu einer Vielzahl unabhängiger Medieninhalte), Art. 6 Abs. 3 EMFA (Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit) und die Art. 7 bis 17 EMFA mit ihren Regelungen zur Errichtung der Aufsichtsstruktur – inklusive des neuen Europäischen Gremiums für Mediendienste – sowie zur Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden sowie des Gremiums.
Wer ist Mediendiensteanbieter?
„Mediendiensteanbieter“ ist der zentrale Begriff des EMFA. An diese Anbieter sind zahlreiche Regelungen direkt adressiert, andere Vorschriften nehmen wiederum auf den Begriff Bezug.
Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 2 EMFA ist ein Mediendiensteanbieter eine natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts des Mediendienstes trägt. Mediendienst ist gemäß Art. 2 Nr. 1 EMFA eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck oder ein abtrennbarer Teil darin besteht, der Allgemeinheit Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung unter redaktioneller Verantwortung eines Mediendiensteanbieters bereitzustellen.
Erfasst sind somit sämtliche professionelle Medien – von der Printpresse über Radio- und Fernsehsender bis hin zu Online Only-Anbietern. Erforderlich ist aber eine berufliche Betätigung, sodass laienjournalistische Formate nicht unter den EMFA fallen. Auch bei gemeinnützigen Medien ist die Anwendbarkeit des EMFA genauer zu prüfen.
Schutz für private und öffentlich-rechtliche Medien
In den Art. 4 und 5 EMFA sind die Rechte der Mediendiensteanbieter geregelt. Artikel 4 EMFA beinhalt eine Reihe von Rechten, die auf den Schutz der redaktionellen Betätigung abzielen. Neben einem allgemeinen staatlichen Einflussnahmeverbot (Absatz 2) enthalten sie auch spezifische Vorgaben zum Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation (Absätze 3 bis 9). Insbesondere der Einsatz von Überwachungssoftware gegen Medien wird unter sehr hohe Anforderungen gestellt (Absatz 5).
Zusätzlich statuiert Art. 5 EMFA spezifische Schutzvorkehrungen für öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit. Dazu zielen die Vorgaben darauf ab, staatliche Einflussnahme über die Organisation, Personalauswahl oder Finanzierung der Anbieter zu verhindern.
Umfangreiche Transparenzpflichten
Neu sind die Transparenzpflichten der Mediendiensteanbieter in Art. 6 Abs. 1 EMFA: Sie schreiben nicht nur die Offenlegung der wesentlichen Anteilseigner einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers vor: Zusätzlich ist auch der jährliche Gesamtbetrag für Einnahmen aus staatlicher Werbung (im Sinne des Art. 2 Nr. 19 EMFA) zu veröffentlichen.
Die Verpflichtungen gehen beträchtlich über bereits bestehende Offenlegungspflichten aus dem deutschen Recht – beispielsweise aus den Pressegesetzen der Länder – hinaus, die nicht einmal durchgängig die Offenlegung von Eigentumsverhältnissen verlangen. In jedem Fall neu ist für sämtliche deutsche Mediendiensteanbieter die Pflicht, Einnahmen aus staatlichen Werbeaufträgen bekannt zu geben. Dabei gilt keine Bagatellgrenze, sodass jeder Euro aus Werbeaufträgen von Behörden oder öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Nr. 18 EMFA anzugeben ist.
„Medienprivileg“ auf sehr großen Onlineplattformen
Anbieter sehr großer Onlineplattformen im Sinne des Digital Services Act (Very Large Online Platforms – VLOPs) werden gemäß Art. 18 EMFA verpflichtet, Inhalte von Mediendiensteanbietern auf ihren Plattformen zu „privilegieren“. Von einem umfassenden „Medienprivileg“ kann aber kaum die Rede sein, denn der EMFA stellt lediglich Verfahrenskautelen auf, die der Plattformanbieter gegenüber Mediendiensteanbietern zu beachten hat.
Zunächst müssen sich Mediendiensteanbieter bei den VLOPs „akkreditieren“: Nur wer die in Absatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllt, kommt in den Genuss der Privilegierung. Im Streitfall regelt Absatz 7 die Möglichkeiten zur Streitbeilegung. Zur Handhabung der „Akkreditierungsfunktion“ erlässt die Kommission Leitlinien (Absatz 9).
Ist diese Hürde genommen, besteht die Privilegierung darin, dass die VLOPs vor Ergreifen von Maßnahmen gegen Inhalte – zum Beispiel die Löschung oder Reduzierung der Sichtbarkeit – den Mediendiensteanbieter darüber informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (Absatz 4). Bleibt eine VLOP bei seiner Auffassung und ergreift er die avisierte Maßnahme, hat er den Mediendiensteanbieter hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ist ein Mediendiensteanbieter der Auffassung, dass seine Inhalte wiederholt und ohne trifftigen Grund sanktioniert werden, sieht Absatz 6 einen „sinnvollen und wirksamen Dialog“ zwischen ihm und der VLOP durch, dessen Ergebnis dem Gremium und der Kommission mitgeteilt werden kann.
Über die unter Art. 18 EMFA fallenden Fälle erstatten die VLOPs einen jährlichen Bericht (Absatz 8). Außerdem sieht Art. 19 EMFA einen „strukturierten Dialog“ zwischen VLOPs, Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft vor.
Vorgaben für die Publikumsmessung
Für die Festlegung der Preise, die Mediendienste- und Plattformanbieter von ihren Werbekunden verlangen können, bilden Publikumsmessungen eine unverzichtbare Grundlage. Dafür müssen aber sowohl die Anbieter von Werbezeiten und Werbeflächen als auch die Werbetreibenden der Methodik der Publikumsmessung vertrauen können. Zu diesem Zweck legt Art. 24 EMFA inhaltliche Mindestanforderungen und Informationspflichten für die Anbieter von Systemen zur Publikumsmessung fest.
Bislang erfolgte in vielen Mitgliedstaaten die Reichweitenmessung auf der Grundlage einer von allen Marktakteuren – Fernseh- und Onlineanbieter – gemeinsam entwickelten Methodik, in Deutschland beispielsweise durch die AGF Videoforschung GmbH. Inzwischen nehmen insbesondere Onlineplattformen eigene Messungen vor, deren Grundlagen mitunter nicht offengelegt werden oder nicht den bislang gängigen Methoden entsprechen. Der EMFA führt deshalb in Art. 2 Nr. 17 EMFA zusätzlich den Begriff „proprietäre Publikumsmessung“ ein und meint damit eine Messung, die nicht gemäß den im Wege der Selbstregulierungsmechanismen vereinbarten Standards und bewährten Verfahren der Branche erfolgt.
Anbieter proprietärer Publikumsmesssysteme werden in Art. 24 Abs. 2 EMFA verpflichtet, Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden unverzüglich und kostenlos Informationen über die eingesetzte Messmethodik zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich müssen den Mediendiensteanbietern auf Anfrage die Messergebnisse in Bezug auf die von ihnen angebotenen Mediendiensten zur Verfügung gestellt werden. Einmal jährlich müssen Methodik und ihre Anwendung von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.
Ausblick
Die hier vorgestellten Rechte und Pflichten gelten aufgrund des Verordnungscharakters des EMFA unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Diese dürfen aber zu den einzelnen Artikeln – mit Ausnahme von Art. 18 EMFA – ausführlichere und strengere Regeln erlassen (Art. 1 Abs. 3 EMFA). Dadurch eröffnen sich den Mitgliedstaaten rechtspolitische Gestaltungsspielräume. In Deutschland sieht aber der erste Entwurf der Länder für einen „Digitale-Medien-Staatsvertrag“ keine strengeren Vorschriften vor.
Leitlinien der Kommission zu einigen der hier behandelten Vorschriften werden künftig die Rechtssicherheit erhöhen. Die weitere Konkretisierung bleibt den Gerichten vorbehalten.
