Das Klimaschutzgesetz stellt Weichen auch für Infrastrukturprojekte

Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag das Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) aus 2019 beschlossen, dem der Bundesrat am Folgetag zustimmte. Anlass dieses Änderungsgesetzes war die am 29. April 2021 veröffentlichte und viel beachtete Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18).

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelungen des KSG – genauer § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 –, welche die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen regeln, in Teilen nicht grundrechtskonform seien, da es an ausreichenden Regelungen für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehle. Dadurch würden die Freiheitsrechte künftiger Generationen verletzt, da es durch die Vorschriften zu einer Verschiebung hoher Emissionsminderungslasten auf Zeiträume nach 2030 käme, was in der Konsequenz zu immer schärferen Freiheitseinbußen führe, da das relative Gewicht des Klimaschutzes in der Abwägung mit Freiheitsrechten bei fortschreitendem Klimawandel immer weiter zunehme.

Die jüngst beschlossene Gesetzesänderung soll diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, indem es neue nationale Klimaschutzziele festlegt und die Minderungsziele für den Zeitraum bis 2030 erhöht sowie für Zeiträume ab dem Jahr 2031 weiter fortschreibt. Damit einhergehen wird ein beachtlicher Entwicklungsdruck auf unmittelbar CO2-relevante Strukturen im Industrie- und Dienstleistungsbereich hin zu treibhausgasneutralen Produkten und Dienstleistungen.

Die Regelungen des geänderten KSG zeitigen zwar kaum unmittelbare Wirkungen auf den Bau und Betrieb von Energieinfrastrukturen. Dennoch lastet auch auf diesem Sektor der oben beschriebene Entwicklungsdruck. Die bestehende Infrastruktur benötigt daher nachhaltige Nutzungsperspektiven. Dies erfordert einerseits Innovation der Infrastrukturbetreiber und andererseits einen solchen Änderungen gegenüber offenen gesetzlichen Rahmen. Deutlich macht dies das Beispiel regulierter Gasversorgungsnetze. Die in der Gasversorgung eingesetzten Stahlleitungen haben gemäß den Regelungen der Gasnetzentgeltverordnung kalkulatorische Abschreibungsdauern von 45-65 Jahren. Spätestens mit der jüngst erfolgten Änderung des KSG, die im Lichte des oben genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu lesen ist, steht diesen Abschreibungsdauern jedoch keine entsprechend lange Nutzungsperspektive mehr gegenüber. Aktuell mag das eher Investoren interessieren. Diese oder ähnliche Fragen könnten kurz- oder mittelfristig aber auch in Planfeststellungsverfahren im Kontext der Planrechtfertigung konkreter Leitungsbauprojekte diskutiert werden. Denn wenn heutige Netzkunden ihr Nachfrage- und Verbrauchsverhalten zunehmend CO2-neutral gestalten müssen, wird die energiewirtschaftliche Bedarfsprognose für neue Erdgasinfrastruktur ab einem bestimmten Zeitpunkt negativ ausfallen.

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Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

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