Das neue Jahr steht vor der Tür – und schon jetzt ist klar, dass es ein sehr spannendes Jahr für das Medienrecht wird. Ein kleiner Ausblick auf Entscheidungen, Gesetze und sonstige Themen, die das Medienrechtsjahr 2026 prägen werden.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht das Jahr 2025 turbulent zu Ende. Am 1. Dezember trat – nach knappen Zustimmungen in den Landtagen von Sachsen und Brandenburg – der Reformstaatsvertrag in Kraft. Wenige Tage später verkündete die Berliner Generalstaatsanwaltschaft, Anklage gegen die frühere RBB-Intendantin Patricia Schlesinger sowie weiterer ehemalige Führungskräfte der Anstalt erheben zu wollen.
Anders als erwartet, hat jedoch 2025 das Bundesverfassungsgericht noch nicht über die von ARD und ZDF erhobene Verfassungsbeschwerde entschieden. Gegenstand der Beschwerde ist die Weigerung der Länder, den Rundfunkbeitrag gemäß dem Vorschlag der KEF vom Frühjahr 2024 um 58 Cent auf 18,94 € anzuheben.
Für neue Brisanz in diesem Streit sorgt die Meldung, die KEF wolle Anfang 2026 in einem Zwischenbericht ihre Beitragsprognose revidieren: Sie rechne für die laufende Beitragsperiode 2025 – 2028 nur noch mit einem Mehrbedarf von 28 Cent pro Rundfunkbeitrag. Grund dafür seien insbesondere höhere Einnahmen durch mehr Beitragszahler. Zwar ist eine Korrektur des Beitrags nach nur zwei Jahren unüblich, sie ist aber rechtlich zulässig: Gemäß § 3 Abs. 8 RFinStV erstattet die KEF mindestens alle zwei Jahre Bericht und nimmt darin „insbesondere zu der Frage Stellung, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist, die betragsmäßig beziffert wird“.
Der niedrigere Finanzbedarf wird die Verfassungsbeschwerden nicht obsolet machen. Zudem fordert der neue KEF-Vorschlag die Länder auf, erneut über eine Beitragsanhebung zu entscheiden. Ob aufgrund des geringeren Anstiegs diesmal alle Länder zustimmen werden, darf – auch angesichts der 2026 anstehenden Landtagswahlen – bezweifelt werden. Und so ist 2026 weiterhin mit einer (vielleicht sogar Grundsatz-)Entscheidung aus Karlsruhe zu rechnen.
Digitale Medien-Staatsvertrag
Stand in den letzten Jahren der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Mittelpunkt der nationalen Mediengesetzgebung, so wird 2026 das Jahr des Digitale Medien-Staatsvertrags. Es handelt sich dabei um einen zweiteiligen Staatsvertrag zur Änderung des Medienstaatsvertrags.
Zu Teil 1 hatten die Länder bereits im Juni einen Entwurf vorgestellt und um Stellungnahmen gebeten. Wesentlicher Inhalt war die Erweiterung der Aufgaben der Medienanstalten, z. B. für Aspekte der KI-Verordnung,
Teil 2 dürfte deutlich ambitionierter ausfallen: Im Oktober verabschiedete die Rundfunkkommission ein Eckpunktepapier, welches die wesentlichen Vorhaben beschreibt: Refinanzierung privater Medien zur austarierte Werberegulierung sichern, KI-Angebote in die Verantwortung nehmen, Public Value-Kriterien zur Plattformregulierung gemäß § 84 Abs. 5 MStV schärfen, Schutz von Kommunikationsräumen vor manipulativen Verbreitungstechniken, Weiterentwicklung des Medienkonzentrationsrechts über den bisherigen, fernsehzentrierten Ansatz hinaus.
Einige Punkte können (oder müssen) die Länder selbst umsetzen. Dazu zählt etwa die Reform des Medienkonzentrationsrechts, die durch den European Media Freedom Act (EMFA) vorgegeben wird, oder die Neuregelung von politischer Werbung in Rundfunk und Telemedien. Bei manchen Aspekten des Eckpunktepapiers sind die Länder aber auf Mithilfe des Bundes- oder Unionsgesetzgebers angewiesen, etwa wenn es um den Abbau wettbewerbsrechtlicher Hürden im Mediensektor oder die Verzahnung des europäischen Herkunftslandprinzips mit der Kulturhoheit der Länder geht. Jedenfalls hat das Eckpunktepapier – und mit ihm hoffentlich auch der Digitale Medien-Staatsvertrag – das Potenzial, die Länder erneut, wie schon beim Medienstaatsvertrag, europaweit zum Vordenker der Medienpolitik zu machen.
Wir dürfen also auf den Entwurf zu Teil 2 gespannt sein. Er sollte im Laufe der ersten Jahreshälfte 2026 zur Diskussion gestellt werden.
Umsetzung der EU-Verordnung zur politischen Werbung
Bereits seit dem 10. Oktober gilt die EU-Verordnung 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO). Auch wenn die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, gibt es für die Mitgliedstaaten einiges zu regeln: Sie müssen die für die Überwachung der Transparenzvorschriften zuständigen Behörden benennen (im Bereich des Targeting sind die Datenschutzbehörden zuständig) und die Sanktionen für Verstöße festsetzen. Bis zum 10.01.2026 müssen sie der EU-Kommission mitteilen, wie sie die Verordnung umsetzen.
Deutschland wird diese Frist wohl nicht einhalten. Zwar hat der Bund bereits im Juli einen Referententwurf für ein Durchführungsgesetz veröffentlicht, zu dem auch einige wenige Akteure Stellungnahmen abgegeben haben. Seitdem ist jedoch nichts mehr passiert. Daneben haben die Länder laut ihres Entwurfs für Teil 1 des Digitale Medien-Staatsvertrags vor, die Medienanstalten mit der Durchsetzung der Verordnung in Fällen politischer Werbung in Rundfunk und Telemedien zu beauftragen.
Wie die nationale Umsetzung durch Bund und Länder am Ende aussehen wird, ist noch offen. Angesichts der Frist in der Verordnung sollte das Thema aber definitiv im kommenden Jahr geklärt werden.
Umsetzung der KI-Verordnung
Überfällig ist auch die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689, besser bekannt als KI-Verordnung. Eigentlich hätte Deutschland bis zum 2. August die national zuständigen Behörden bestimmen müssen. Ein entsprechendes Bundesgesetz ist aber bislang nicht über den Referentenentwurf hinausgekommen.
Die Länder sind ihrerseits mit Teil 1 des Digitale Medien-Staatsvertrags vorgeprescht und beabsichtigen durch einen neuen § 111 Abs. 5 MStV die Medienanstalten zur Marktüberwachungsbehörde zu bestimmen, soweit es insbesondere um die Durchführung der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO in Rundfunk und Telemedien geht. 2026 wird – hoffentlich – auch in diesen Fragen eine endgültige Klärung bringen.
Und sonst?
Zahlreiche weitere Themen werden 2026 das Medienrecht beschäftigen. Zu nennen sind etwa die derzeit laufenden Verfahren vor dem EuGH, namentlich: die Nichtigkeitsklage Ungarns gegen den EMFA (Rs. C-486/24), die Vorabentscheidung in der Rechtssache Like Company gegen Google zur Frage, ob die KI-gestützte Texterzeugung Urheber- und Leistungsschutzrechte von Presseverlagen verletzt oder die Vorabentscheidung im Fall Spotify/Medienanstalt Berlin-Brandenburg zur Frage, ob § 93 MStV mit dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie vereinbar ist. Es ist zwar nicht sicher, dass in diesen Fällen 2026 bereits eine Entscheidung fallen wird, aber zumindest könnte der Fortgang der Verfahren Hinweise auf deren Ausgang liefern.
Auch die laufenden Verfahren bei der EU-Kommission im Kartellrecht oder zu Verstößen gegen den DSA oder DMA werden uns 2026 beschäftigen. Aus deutscher Sicht ist vor allem interessant, ob die EU-Kommission die Fusion zwischen RTL und Sky genehmigen wird.
Weitere Themen, die sicherlich 2026 für medienrechtlichen Gesprächsstoff sorgen, sind die Digitalabgabe für Online-Plattformen, die Investitionsverpflichtungen für Streaminganbieter oder der Einsatz von KI und seine Folgen. Falls Sie auch 2026 medienrechtlich auf dem Laufenden bleiben wollen, melden Sie sich gerne für unseren speziellen Newsletter SPOTLIGHT MEDIENRECHT an.
