BVerwG: Eilantrag gegen LNG-Terminal in Mukran auf Rügen abgelehnt

Der Versuch der Deutschen Umwelthilfe (DUH) durch einen Eilantrag vor dem Bundesverwaltungsgericht, eine Unterbrechung der Bauarbeiten des LNG-Terminals in Mukran zu erreichen, blieb erfolglos. Das Gericht hat den Antrag (BVerwG, Beschluss vom 12.09.2023, 7 VR 4.23) abgelehnt, da eine Klage derzeit voraussichtlich unbegründet sei.

Der Fall

Das durch Planfeststellungsbeschluss vom 21.08.2023 genehmigte Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb der Gastversorgungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP26“ betrifft den ersten seeseitigen Abschnitt der sog. Ostsee-Anbindungs-Leitung zwischen dem Hafen von Mukran auf Rügen und Lubmin auf dem Festland von Mecklenburg-Vorpommern. Zwei im Hafen von Mukran geplante schwimmende Flüssiggasspeicheranlagen sollen über diese Leitung an das bestehende Gasfernleitungsnetz angebunden werden. Die DUH sah in dem Vorhaben eine Gefahr insbesondere für die Umwelt und hat gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Durch den gegenständlichen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sollten die Baumaßnahmen zur Errichtung vorläufig gestoppt werden. In diesem Zusammenhang hat die DUH ein Gutachten vorgelegt, welches einen zusätzlichen Bedarf an LNG-Einspeisemöglichkeiten der Bundesrepublik für nicht gegeben ansah.

Die Entscheidung

In dem am 12.09.2023 ergangenen Beschluss wies das BVerwG den Eilantrag ab, da sich die Klage bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ihrer Erfolgsaussichten, derzeit als voraussichtlich unbegründet erweise. Das Gericht stützt dies insbesondere auf die aktuelle Einschätzung der Bundesnetzagentur, nach der die notwendige Stabilisierung der Versorgungssicherheit den zusätzlichen Bedarf an LNG-Einspeisemöglichkeiten begründe. Der Planfeststellungsbeschluss gehe aus diesem Grund zu Recht mit Blick auf die kommende Heizperiode einschließlich der im Winterhalbjahr 2023 bis 2024 von einem Fortbestand der Gasversorgungskrise aus. Das vorgelegte Gutachten habe diese Einschätzung nicht erschüttern können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die DUH hatte außerdem eine fehlende erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach einer Planänderung bemängelt. Das BVerwG stellte hierzu klar, dass die vorgenommenen Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens gewahrt haben, da der planfestgestellte Abschnitt im Wesentlichen der beabsichtigten Verlegungsart und der Betriebsweise der Planung, wie sie im ausgelegten ursprünglichen Planentwurf enthalten war, entspräche. Von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung habe dementsprechend abgesehen werden können. Daneben bestünden nach Ansicht des BVerwG auch keine durchgehenden Zweifel daran, dass das Vorhaben mit einschlägigen Vorschriften zum Natur- und Artenschutzrecht sowie zur Anlagensicherheit vereinbar sei. Zuletzt sei auch die Abschnittsbildung voraussichtlich nicht zu beanstanden. So fehle es an einer Darlegung der DUH, welche unüberwindbaren Hindernisse dem Vorhaben im Folgeabschnitt oder der Zulassung der schwimmenden Flüssiggasspeicheranlagen im Hafen von Mukran entgegenstünden.

Folgen für die Praxis

Trotz des Vorbehalts einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zeigt der Beschluss, dass insbesondere das Bundesverwaltungsgericht der bestehenden Gasversorgungskrise eine hohe Bedeutung einräumt. Für Planfeststellungsbeschlüsse im Allgemeinen zeigt sich, dass sich insbesondere eine sorgfältige Prüfung zum Ausschluss von unüberwindbaren Hindernissen im Rahmen der Abschnittsbildung eines Gesamtvorhabens lohnt. Das Ergebnis dieser Prüfung sollte in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses festgehalten und die Prüfung in den Akten dokumentiert werden, um späteren gerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken.

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Alexander Fritz

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