Gesellschaftsrecht versus Kommunalrecht – Die Aktiengesellschaft als kommunales Unternehmen?

Die Verfasser setzen sich vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung mit der Frage auseinander, ob die Aktiengesellschaft im Hinblick auf ihre Organisationsverfassung die „richtige“ Rechtsform für die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand sein kann.

Die öffentliche Hand ist im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung in privater Rechtsform gehalten, sich eine hinreichende Einflussnahme zu sichern. Diese Kontroll- und Einwirkungspflichten werden allgemeinhin als sog. „Ingerenzpflichten“ bezeichnet. Sie gehen letztlich auf das Demokratie- und Rechtstaatsprinzip nach Art. 20 GG zurück. Letztlich geht es damit um die demokratische Legitimation im Falle wirtschaftlicher Betätigung des Staates in privater Rechtform.

Diese demokratische Legitimation hängt sowohl von der Auswahl, Bestellung und Abberufung der entsandten Vertreter (organisatorisch-personelle Legitimation) als auch von deren Berichtspflichten und ihrer Weisungsgebundenheit (sachlich-inhaltliche Legitimation) ab.

Nun sieht aber die Regelung in § 76 AktG ausdrücklich vor, dass der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet, und das ist auch so gemeint. Der Vorstand agiert deshalb im Regelfall autonom, mithin weisungsfrei. Er darf sich seiner Leitungsautonomie auch nicht durch Vereinbarungen mit Dritten begeben, insbesondere nicht durch schuldrechtliche Veto- oder Zustimmungsvereinbarungen, wenn hierdurch seine Leitungshoheit beeinträchtigt wird.

Ebenso besteht ein strenges Verschwiegenheitsgebot für die Organe der Aktiengesellschaft, auch gegenüber den Aktionären.

Lässt sich dies mit den Ingerenzpflichten der öffentlichen Hand in Einklang bringen? Die Autoren meinen „Nein“, anders als in der GmbH, die damit die „richtige“ private Rechtsform für die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand in privater Rechtsform ist.

Veröffentlichung: KommJur 2024, 365 ff.

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Johannes Ristelhuber

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Dr. Jochen Hentschel

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