„Bombensicher?“  – Zu Haftungsfragen bei Weltkriegs-Bombenfunden“

Mit den rechtlichen Problemen der Evakuierung, Bergung, Sprengung einer hohen Zahl von verborgenen Weltkriegsbomben in deutschen Böden befasst sich der Beitrag von RA Dr. Martin Pagenkopf, CBH-Rechtsanwälte, vormals Richter am BVerwG, in einem Fachbeitrag in dem neuesten Heft der NVwZ 2025 (S. 1739 ff.).

Im Zuge der derzeitigen öffentlichen Diskussion einer „Kriegstüchtigkeit“ wirft das Problem der ungelösten „Nachkriegstüchtigkeit“ überraschende Aspekte auf. Derzeit liegen nach seriösen Schätzungen noch über 100 Tsd. Welt-Krieg-II-Bomben in deutschen Böden, vornehmlich in Großstadtbereichen, im Verborgenen. Allein in NRW wurden im Jahr 2024 182 Bomben mit einer Bruttomasse von über 50 kg geräumt. Aufgrund des unklärbaren Zünderzustandes wurden einzelne Bomben am Fundort kontrolliert gesprengt.

In den meisten Fällen gelang die Entschärfung der Fliegerbomben ohne größere Schäden. Auch die kontrolliert durchgeführten Sprengungen blieben meist ohne größere Schadensfolgen. Vorausgegangen waren in den betroffenen Großstädten jeweils umfangreiche Evakuierungsmaßnahmen von 10 Tsd. Personen, wie bei der spektakulären Bombenentschärfung im Kölner Stadtzentrum am 04.06.2025. Die gesamte Kölner Altstadt mit Museen und Hotels und den umfangreichen Bahnanlagen wurde zur Sperrzone. Immerhin gelangen einigermaßen zeitnah die Entschärfung und der Abtransport der Bomben. In anderen Fällen explodierten inmitten der Großstädte die Bomben unvorhersehbar bei der kontrolliert – (ordnungsmäßig) durchgeführten Sprengung mit gravierenden Personen- und Sachschäden.

In diesen Schadensfällen haben sich viele Gerichte mit der Frage der Haftung des Staates, aber auch der mit einer Bombe belasteten Grundstückseigentümer mit unterschiedlichen Ergebnissen befasst. Die meisten Zivilgerichte, insbesondere der BGH, lehnen eine Haftung des Staates ab, da die Institute der Staatshaftung wie enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff nicht für Kriegsschäden gelten. Auch der Eigentümer des bombenbelasteten Grundstücks wird nicht zu Entschädigungsleistungen herangezogen, da ihm nicht „das gesamtgesellschaftliche Risiko als Spätfolge des 2. Weltkriegs angelastet“ werden soll (so der BGH). Anders urteilen die Verwaltungsgerichte bei Kostenersatzstreitigkeiten. Dort soll der „bombenbelastete“ Grundeigentümer als Zustandsstörer kostenersatzpflichtig sein – ein Ergebnis, das mit dem schadensrechtlichen Grundprinzip einer sachgerechten Verantwortungszuweisung kaum vereinbar sein dürfte. Die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Härtefälle wird zu Recht gefordert.

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Dr. Martin Pagenkopf

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