Gesetzespaket zur Stärkung der Sicherheit kritischer Infrastrukturen ist in Kraft getreten – CBH Rechtsanwälte veranstalten zusammen mit Ihren Netzwerkpartnern am 11.06.2026 die zweite Fachtagung „Sicherheit der kritischen Infrastruktur“

Neben dem lange erwarteten KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) sind im Wege eines sog. Artikelgesetzes auch zahlreiche Änderungen an anderen Gesetzen, insbesondere am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), in Kraft getreten mit dem Ziel, die Resilienz von kritischen Anlagen zu stärken.

Zentral ist, dass hierdurch erstmals in der Bundesrepublik Deutschland verbindliche Regeln auch zum physischen Schutz kritischer Anlagen gesetzlich normiert wurden. Waren bisher Schutzmaßnahmen mit Blick auf bestimmte Risiken punktuell in den jeweils einschlägigen Fachgesetzen geregelt, so ist es nunmehr Ziel für kritische Anlagen, übergreifende Mindeststandards zu setzen. Darüber hinaus wird nunmehr der sog. „All-Gefahren-Ansatz“ berücksichtigt, aus dem sich die konkreten Resilienzmaßnahmen, die in einem Resilienzplan niederzulegen sind, ableiten.

Die Betreiber kritischer Anlagen haben jetzt ein breites Spektrum an Pflichten, die sich nunmehr aus dem KRITISDachG ergeben, zu erfüllen.

Im ersten Schritt stellt sich für Sie die Herausforderung zu identifizieren, dass die von Ihnen betriebene Anlage eine kritische Anlage im Sinne des KRITISDachG ist. Soweit die Anlage als kritische Anlage im Sinne des KRITISDachG zu bewerten ist, hat der Betreiber dieser Anlage gem. § 8 KRITISDachG die Pflicht, spätestens drei Monate nachdem die Anlage als kritische Anlage gilt, diese bei einer gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichteten Registrierungsmöglichkeit zu registrieren und die in § 8 Abs. 1 KRITISDachG im Einzelnen geregelten Angaben zu übermitteln. Somit bleibt relativ wenig Zeit, einerseits zu prüfen, ob man Betreiber einer kritischen Anlage ist und andererseits alle erforderlichen Angaben zusammenzustellen und ordnungsgemäß zu übermitteln. Unterlässt ein Betreiber der kritischen Anlage dies, handelt er gem. § 24 Abs. 1 KRITISDachG ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden kann.

Die besondere Herausforderung festzustellen, ob die jeweilige Anlage als kritische Anlage im Sinne des KRITISDachG zu qualifizieren ist, besteht darin, dass das Bundesministerium des Innern gem. § 5 Abs. 1 KRITISDachG durch Rechtsverordnung bestimmte Parameter festlegt, nach denen sich bestimmt, ob die Anlage als kritische Anlage zu qualifizieren ist. Diese Rechtsverordnung ist jedoch noch nicht erlassen. Diese Problematik wird nur geringfügig dadurch entschärft, dass gem. § 8 Abs. 1 KRITISDachG die Registrierung frühestens bis einschließlich zum 17.07.2026 zu erfolgen hat.

CBH Rechtsanwälte unterstützen Betreiber von Anlagen rechtlich fundiert bei der Bewertung Ihrer Anlage im Hinblick auf die Einordnung als Anlage im Sinne des KRITISDachG. Zusammen mit Ihren Netzwerkpartnern begleiten CBH Rechtsanwälte Betreiber kritischer Anlagen auch bei allen weiteren Schritten, um Ihren Pflichten nach dem KRITISDachG rechtssicher zu genügen. Dies umfasst insbesondere die weiteren Schritte der Risikoanalyse und Risikobewertung sowie der Ableitung erforderlicher Resilienzmaßnahmen und Niederlegung derselbigen ein einem Resilienzplan.

CBH Rechtsanwälte werden zusammen mit Ihren Netzwerkpartnern am 11.06.2026 die zweite Fachtagung „Sicherheit der kritischen Infrastruktur“ in den Räumlichkeiten der CBH Rechtsanwälte veranstalten.

Anlagenbetreibern wird durch die interdisziplinären Referenten der jetzt gesetzlich geregelte Rechtsrahmen vorgestellt und ein kompakter Überblick über die nun feststehenden Plichten gegeben. Über das konkrete Programm wird in Kürze informiert.

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René Scheurell

René Scheurell

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