Da war doch was. Genau! Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes genügt die Eintragung im Handelsregister zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht mehr. Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften müssen an das Transparenzregister melden. Es gibt aber Übergangsfristen.
In unserem kurzen Vortrag im Rahmen unserer Reihe „CBH Extra Speed“ werden CBH-Partner Johannes Ristelhuber und RAin Johanna Gillert die Frage „Wer muss was bis wann?“ beantworten. Mit der Checkliste für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer können Sie dies anschließend auch.
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Webinar-ID: 780-208-915

