Ab dem 27.09.2026 müssen Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen, zwei neue EU-weit einheitliche Label verwenden: einen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und – sofern einschlägig – ein Label für freiwillige Herstellergarantien. Grundlage ist die sog. EmpCo-Richtlinie (RL (EU) 2024/825). Sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel besteht damit unmittelbarer Handlungsbedarf.
Hintergrund
Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ („Empowering Consumers Directive„, kurz EmpCo) ändert sowohl die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) als auch die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Sie ist Teil des europäischen „Green Deal“ und verfolgt zwei Ziele: die Bekämpfung irreführender Umweltaussagen (Greenwashing) und eine bessere Information der Verbraucher über ihre gesetzlichen Rechte, um die Nachfrage nach langlebigen Produkten zu stärken.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung über zwei getrennte Gesetze. Der die Verbraucherrechte-Richtlinie betreffende Teil – und damit die hier relevanten Kennzeichnungspflichten – wurde durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts umgesetzt. Die konkrete Gestaltung der beiden Label ist zusätzlich unionsrechtlich in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich vorgegeben. Beide Regelungskomplexe treten ganz überwiegend zum 27.09.2026 in Kraft.
Die beiden neuen Label
Verpflichtend werden ab dem 27.09.2026 gleich zwei neue Label:
- Der harmonisierter Gewährleistungshinweis: Jeder Unternehmer, der körperliche Waren an Verbraucher verkauft, muss künftig am Verkaufspunkt in hervorgehobener Weise auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie dessen wesentliche Elemente – einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren – hinweisen. Im Online-Handel ist der Hinweis zudem nach § 312j Abs. 2 BGB im Bestellprozess anzuzeigen. Bei Fernabsatzverträgen ist er nach Vertragsschluss grundsätzlich erneut auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen, etwa mit der Bestellbestätigung, sofern er dem Verbraucher nicht bereits vorvertraglich in dieser Form zugegangen ist.
- Das harmonisiertes Garantielabel: Ein zweites Label ist nur erforderlich, wenn ein Hersteller freiwillig eine unentgeltliche, das gesamte Produkt umfassende Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und der Verkäufer hiervon Kenntnis hat. Eine eigene Nachforschungspflicht trifft den Händler insoweit nicht. Das Label ist auf der Verpackung, in hervorgehobener Weise am Regal oder – im Online-Verkauf – unmittelbar neben der Produktabbildung anzubringen; bei einer „geschachtelten“ Online-Darstellung muss es bereits beim ersten Mouse-Rollover erkennbar sein.
Beide Label unterliegen einer strikten Formvorgabe: Wortlaut, Farben und Symbolik sind unionsweit einheitlich festgelegt. Eine bloße textliche Erwähnung der Gewährleistung oder ein selbst gestaltetes Icon genügt den Anforderungen nicht.
Anwendungsbereich
Die Pflichten gelten grundsätzlich für jeden Unternehmer, der körperliche Waren an Verbraucher verkauft – unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz. Anders als etwa beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sieht das Gesetz keine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor; erfasst sind damit auch Einzelunternehmer, nebenberufliche Händler und kleine Online-Shops. Eine Ausnahme besteht lediglich für im Ladengeschäft sofort erfüllte Geschäfte des täglichen Lebens (Art. 246 Abs. 2 EGBGB); diese knüpft an die Vertriebssituation an, nicht an die Produktgruppe – ein Online-Versandhandel mit Lebensmitteln ist damit nicht ausgenommen.
Flankierend führt die EmpCo-Richtlinie zudem Informationspflichten zur Reparierbarkeit ein: Für Smartphones und Tablets existiert bereits ein EU-weit berechneter Reparierbarkeitswert; für andere Warengruppen bestehen stattdessen Pflichten zur Information über die Ersatzteilbeschaffung, verfügbare Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie die Mindestdauer von Softwareaktualisierungen.
Wettbewerbsrechtliche Risiken
Verstöße gegen die neuen Informationspflichten sind lauterkeitsrechtlich sanktioniert. In Betracht kommen Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und qualifizierten Verbraucherverbänden sowie Schadensersatzansprüche von Verbrauchern (§§ 5, 5a, 9 UWG). Daneben ist mit einer verstärkten behördlichen Marktüberwachung zu rechnen. Da beide Label optisch ähnlich gestaltet sind, besteht zusätzlich ein gewisses Verwechslungsrisiko für Verbraucher – dies entbindet Unternehmen jedoch nicht von der Umsetzungspflicht.
Fazit & Praxishinweise
Unternehmen sollten prüfen, für welche Produkte Herstellergarantien bestehen, die die Voraussetzungen des Garantielabels erfüllen (unentgeltlich, mehr als zwei Jahre, gesamtes Produkt umfassend).
Für Online-Shops ist die technische Einbindung des Gewährleistungshinweises auf der Produktseite und im Bestellprozess sowie, soweit einschlägig, des Garantielabels neben der Produktabbildung vorzubereiten; zusätzlich sollte der Versand als Anlage zur Bestellbestätigung sichergestellt werden. Für den stationären Handel ist ein entsprechender Aushang vorzubereiten; die Reichweite der Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens sollte im Einzelfall geprüft werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflichten.
