Das OLG Stuttgart bestätigt erneut: Kilometerleasingverträge nach wie vor keine Finanzierungshilfe

Das OLG Stuttgart bestätigt mit Urteil vom 16.06.2020 (Az. 6 U 330/19) seine Rechtsprechung vom Oktober 2019 (Az. 6 U 338/18) zu einem etwaigen Widerruf von Kilometerleasingverträgen. Diese sind nach Auffassung des Senats und damit abweichend von einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.10.2012 (Az. I-24 U 15/12) weiterhin nicht als Finanzierungshilfen gem. §§ 506 ff. BGB einzuordnen, so dass Verbrauchern kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.

Sachverhalt

Der Kläger schloss im Januar 2017 mit der beklagten Leasinggeberin einen Kilometerleasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 18 Monaten. Nach Abgabe einer Widerrufserklärung im Oktober 2017 verlangte der Leasingnehmer nun die Rückabwicklung des Rechtsverhältnisses und berief sich dabei auf eine unzulängliche Widerrufsbelehrung seitens der Beklagten.

Entscheidungsinhalt

Der 6. Zivilsenat verneint einen wirksamen Widerruf des Klägers. Begründet wird dies gleich doppelt: Zunächst habe dem Kläger nie ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden. Bezugnehmend auf die Entscheidung von Oktober 2019 (Az. 6 U 338/18) handele es sich bei Kilometerleasingverträgen nicht um Finanzierungshilfen gem. §§ 506 bzw. 515 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen gebe es daher nicht.

Eine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 BGB – wie vom Kläger angenommen – scheide nach Auffassung des Senats aber auch schon vom Grundsatz der Norm aus. § 506 BGB setze ausdrücklich eine Entgeltlichkeit voraus. Sowohl der effektive Jahreszins als auch der Sollzins des Vertrags waren im vorliegenden Fall negativ, so dass zur Berechnung des Fristbeginns allenfalls von einer unentgeltlichen Finanzierungshilfe gem. § 515 BGB ausgegangen werden könne.

Auf diese Argumentation komme es aber gar nicht erst an. Selbst wenn das Gericht im vorliegenden Fall eine Finanzierungshilfe annehmen wolle, so wäre das Widerrufsrecht bereits verfristet. Die Beklagte habe ihre Vertragsurkunde mit allen erforderlichen Informationen versehen, so dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gem. §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356d S. 1, 514 Abs. 2 S. 3 BGB, Art. 246 Abs. 3 EGBGB gegenüber dem Kläger stattgefunden habe und die 14-tägige Frist bereits im Januar 2017 zu laufen begonnen hätte.

Fazit

Das bestätigende Urteil des OLG Stuttgart ist zu begrüßen. Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung steht der Leasingnehmer bei Beendigung des Vertrages für den Restwert nicht ein. Für den Leasingnehmer besteht keine Verpflichtung, die der Finanzierung des Erwerbs eines Gegenstands in irgendeiner Weise entspricht. Dass man für eine nicht vertragsgemäße Nutzung ersatzpflichtig ist, ist für Gebrauchsüberlassungsverträge eine typische Regelung. Aus Sicht des Leasingnehmers handelte es sich bei dem Kilometerleasingvertrag schlicht um einen Mietvertrag und nicht um eine Finanzierungshilfe i. S. d. § 506 BGB.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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