Bankendarlehen als Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

Ob das Darlehen eines Bankenpools in der Insolvenz der Schuldnerin wie ein Gesellschafterdarlehen einzuordnen ist, mit der Folge, dass Zahlungen der Schuldnerin hierauf der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO unterliegen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine typisch ausgestaltete doppelseitige Treuhand mit den darlehensgewährenden Banken als Begünstigte allein reicht für die Annahme einer gesellschaftergleichen Stellung der Banken in der Regel nicht.

Hintergrund

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 25.06.2020 (IX ZR 243/18) mit folgender Konstellation zu befassen: Ein Bankenpool gewährte der späteren Insolvenzschuldnerin ein Darlehen. Zur Sicherung wurden Grundschulden auf einem Grundstück der Schuldnerin sowie auf weiteren Grundstücken der alleinigen Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG, der Schuldnerin eingetragen. Wohl in Absprache mit den Banken wurde ein Sanierungsgutachten in Auftrag gegeben, die Gesellschafter der GmbH & Co schlossen einen Treuhandvertrag mit Übertragung ihrer Anteile an der Komplementärin der GmbH & Co. KG an eine Treuhandgesellschaft und erteilten Vollmacht über die Stimmrechte der Kommanditbeteiligungen. Die Treuhand wurde ausdrücklich als Vertrag zugunsten Dritter (der Banken) ausgestaltet. Schließlich wurde in der GmbH & Co. KG wie der Schuldnerin ein weiterer Geschäftsführer bestellt.

Im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages durch die Schuldnerin zahlte diese an die Banken zur Rückführung der Darlehen einen Betrag in Höhe von knapp 1,6 Mio. Euro. Aus der Verwertung der Grundschuld auf dem Grundstück der Schuldnerin generierten die Banken einen weiteren Betrag in Höhe von ca. 675.000,- Euro. Aus der Verwertung der Grundstücke im Eigentum der GmbH & Co. KG erzielten die Banken einen Überschuss, der an die GmbH & Co. KG ausgekehrt wurde.

Die Insolvenzverwalterin nahm die GmbH & Co. KG auf die Zahlung der vorgenannten Beträge aus dem Vermögen der Schuldnerin nach § 135 Abs. 2 InsO in Anspruch. Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass der Insolvenzverwalter die Banken unmittelbar nach § 135 Abs. 1 InsO in Anspruch zu nehmen habe.

Die Entscheidung

Wie schon die Vorinstanz (OLG Frankfurt) erteilte der BGH dieser Verteidigung eine Absage. Die Regelung des § 135 Abs. 2 InsO unterwerfe nur solche Rechtshandlungen der Anfechtung, die einem gesellschafterfremden Dritten eine Befriedigung verschaffen. Die Anfechtung richte sich auf die damit verbundene Befreiung des Gesellschafters von einer Sicherung, hier also in Höhe der Rückführung der Darlehen durch die Schuldnerin. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO liege beim Insolvenzverwalter. Dabei sei hinsichtlich der Rechtsstellung des Dritten im Rahmen des § 135 Abs. 2 InsO zu unterscheiden. Hier genüge der Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn feststehe, dass der Dritte – in diesem Fall die Banken –- kein Gesellschafter der Schuldnerin war. Hingegen müsse der Insolvenzverwalter nicht zusätzlich beweisen, dass der Dritte einem Gesellschafter auch nicht gleichzustellen sei.

Hier seien die Banken aber als Dritte anzusehen. Ihre Stellung entspreche – auch nicht wirtschaftlich – derjenigen eines Gesellschafters. Die Einordnung eines Drittdarlehens, bei dem weder eine vertikale noch eine horizontale Verbindung des Dritten zur Gesellschaft bestehe, als eine wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen im Sinne der § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 , 2 InsO entsprechende Forderung setze voraus, dass der Dritte unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft habe und dieser Einfluss des Dritten in einer Weise ausgestaltet und abgesichert sei, die es rechtfertige, das Darlehen des Dritten als Einsatz eines Kapitals zu einer eigenen, gesellschaftergleichen unternehmerischen Tätigkeit anzusehen. Dies ergebe sich aus den wesentlichen Grundgedanken des Gesellschafterdarlehensrechts nach dem MoMiG.

Ob ein gesellschaftsrechtlicher Einfluss des Dritten und seine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg genügten, um das Drittdarlehen als wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechend anzusehen, sei eine Frage der Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls. Es komme insbesondere auf Art und Inhalt der getroffenen Abreden und der dem Darlehensgeber eingeräumten Rechte, den Umfang, in dem dieser über die Geschäftsführung bestimmen kann, und die Art und Weise an, in welcher der Darlehensgeber am Verlust und Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei.

Zwar sei allgemein anerkannt, dass der Treugeber dem Gesellschafter gleichgestellt sei, doch liege der Fall bei der doppelseitigen Treuhand anders: Der Treugeber sei dem Gesellschafter gleichgestellt, der Darlehensgeber jedoch dann nicht, wenn die diesem eingeräumten Rechte sich auf die Sicherungsfunktion beschränkten. Dies gelte auch, soweit der Treuhandvertrag im Hinblick auf den Darlehensgeber einen Treuhandvertrag zugunsten Dritter darstelle.

Danach sei im vorliegenden Fall nicht von einer gesellschaftergleichen Stellung der Banken auszugehen.

Fazit

Für Darlehensgeber, die sich zur Sicherung ihrer Darlehen auch einer doppelseitigen Treuhand bedienen, verschafft die Entscheidung die Sicherheit, dieses Sicherungsmittel auch künftig nutzen zu können, ohne dass die Gefahr besteht, dass die gewährten Darlehen als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren sind. Allerdings ist bei der Ausgestaltung der Treuhand darauf zu achten, dass diese sich im Verhältnis zu den Banken auf die Sicherungsfunktion beschränkt.

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Johannes Ristelhuber

Johannes Ristelhuber

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