BaFin aktualisiert Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz

Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) an die seit dem 1. Januar 2020 geltenden gesetzlichen Änderungen des GwG angepasst. Es handelt sich laut BaFin um eine rein technische Anpassung. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise gelten für alle Verpflichteten nach dem GwG, die unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 50 Nr. 1 GwG stehen.

Tatsächlich hat die BaFin aber – wenn auch nur marginale – ebenso inhaltliche Änderungen vorgenommen. Eine Änderung findet sich in der Ziffer 5.2.3.3 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 GwG. Die BaFin stellt in dieser Passage klar, dass zur Erfüllung der Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen, insbesondere bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG bzw. einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG der Verpflichtete stets einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen hat oder sich einen solchen vom Vertragspartner vorlegen lassen muss (§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG).

Zurück
Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

T: +49 221 95 190-81
ZUM PROFIL