Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 01.08.2025 festgehalten, dass die Urteile des internationalen Sportgerichtshof CAS dann angreifbar sind, wenn sie gegen den ordre Public der Europäischen Union verstoßen.
Der Fall
Im Jahr 2015 schloss der belgische Royal Football Club Seraing (RFC Seraing) Finanzierungsvereinbarungen mit der maltesischen Gesellschaft Doyen Sports, die die Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Rechte einiger seiner Spieler auf diese Gesellschaft vorsahen. Da die FIFA der Ansicht war, dass diese Art von Verträgen gegen das Verbot für Dritte verstoße, wirtschaftliche Rechte an Spielern zu besitzen, verhängte sie gegen den Klub mehrere Sanktionen. Diese Sanktionen wurden vom CAS, dem Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Sports weltweit, und anschließend vom Schweizer Bundesgericht bestätigt. Da der RFC Seraing die FIFA-Regeln für mit dem Unionsrecht unvereinbar hielt, rief er daraufhin die belgischen Gerichte an. Die Tatsachengerichte waren der Auffassung, dass der Schiedsspruch des CAS endgültig und rechtskräftig sei und sie daher diese Frage der Vereinbarkeit nicht erneut prüfen könnten. Der belgische Cour de Cassation hat dann dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das Urteil
In seinem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof die die rechtliche Autonomie der in internationalen Sportverbände einschließlich der Sportgerichtsbarkeit nicht in Frage. Diese rechtliche Autonomie der Sportverbände könne es jedoch nicht rechtfertigen, einzelnen Vereinen oder Sportlern die Möglichkeit zu nehmen, sich auf die Rechte und Freiheiten des Unionsrechts zu berufen, die Teil der öffentlichen Ordnung der Europäischen Union sind.
Dieses Erfordernis selbst impliziert nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zudem, dass die Achtung dieser Rechte und Freiheiten Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, erst recht, wenn die Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit den betreffenden Einzelnen aufgezwungen wird.
Im Bereich des Fußballs wie auch in vielen anderen Sportarten wird die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die Schiedsgerichtsbarkeit nämlich nicht freiwillig von den Vereinen oder Sportlern akzeptiert, etwa durch den Abschluss einer gesonderten Schiedsvereinbarung, sondern von den Verbänden wie der FIFA in den Statuten auferlegt. Unter diesen Umständen sei es unerlässlich, dass der Rückgriff auf ein Schiedsverfahren nicht die Rechte und Freiheiten beeinträchtigt, die die Grundregeln des Unionsrechts den Sportlern, den Klubs und, allgemeiner, jeder anderen Person garantieren, die einen Berufssport betreibt oder eine mit ihm verbundene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Zudem seien die nationalen Gerichte dann, wenn eine nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung sie an der Ausübung ihrer Befugnisse, nämlich der rechtlichen Kontrolle hindert, verpflichtet, diese Regelung unangewendet zu lassen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass das am 10. Juni 1958 in New York unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das die Europäische Union nicht bindet, dem aber alle Mitgliedstaaten und im Übrigen die Schweizerische Eidgenossenschaft beigetreten sind, eine gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ausdrücklich vorsieht.
Die Situation in Deutschland
In Deutschland ist die Aufhebung von Schiedssprüchen bereits vorgesehen. Nach § 1059 ZPO kann ein Schiedsspruch – auch des CAS – aufgehoben werden, wenn er dem ordre public widerspricht. Im materiell-rechtlichen Sinn liegt ein Verstoß gegen den ordre public dann vor, wenn ein Schiedsspruch in rechtsstaatlicher Hinsicht einen unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet. Zum ordre public gehört dabei in Deutschland auch das Recht der EU.
Zuständig für die Aufhebung eines Schiedsspruchs sind die Oberlandesgerichte, mangels Anknüpfungspunkt in Deutschland, nach § 1062 Abs. 2 ZPO das Kammergericht in Berlin. Dabei muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden, § 1059 Abs. 3 ZPO. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruchs bei der jeweiligen Partei. Im Hinblick auf den Inhalt des EuGH Urteils und den Beginn des Fristenlaufs dürfte es bereits aus Vorsichtsgründen angezeigt sein, nicht erst das Ergebnis eines Beschwerdeverfahren beim Schweizer Bundesgericht abzuwarten, sondern spätestens drei Monate nach Erhalt des Schiedsspruchs dessen Aufhebung zu beantragen, sollte ein Verstoß gegen den ordre public in Betracht kommen.
