LG Essen – Postversand als sicherer Übertragungsweg

Das LG Essen hat mit Urteil vom 23.09.2021 (Az. 6 O 190/21) entschieden, dass der Versand eines unverschlüsselten USB-Sticks per einfachem Postbrief nicht gegen Art. 32 DS-GVO verstößt.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Kläger Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Verlust eines USB-Sticks, auf dem sich personenbezogene Daten des Klägers und dessen Ehefrau befanden, geltend gemacht.

Vorausgegangen war eine Anfrage des Klägers bei der Beklagten bezüglich einer Immobilienfinanzierung. Für die Bearbeitung der Anfrage hatte der Kläger der Beklagten u. a. einen unverschlüsselten USB-Stick mit Kopien von Ausweisdokumenten, Steuerunterlagen, Daten zu Bestandsimmobilien, der avisierten Immobilie sowie weiterer Unterlagen zur Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt.

Bei der Rücksendung, die von der Beklagten mit einfachem Brief veranlasst wurde, war der USB-Stick nach der Behauptung des Klägers abhandengekommen.

Der Kläger sah in der Rücksendung des unverschlüsselten Datenträgers mit einfachem Brief einen Verstoß gegen Art. 32 DS-GVO und verlangte von der Beklagten Ersatz eines immateriellen Schadens.

Entscheidung des LG Essen

Das LG Essen hat die Klage abgewiesen.

Ein Verstoß gegen Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DS-GVO liege nicht vor. Insbesondere sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte den unverschlüsselten USB-Stick nicht per einfachem Brief hätte versenden dürfen.

„Zwar waren auf dem USB-Stick Dokumente mit sensiblen persönlichen und wirtschaftlichen Informationen enthalten. Dies ist jedoch kein Grund, nicht den Service der E1 nutzen zu dürfen. Von verschiedensten Stellen werden ausgedruckte Dokumente mit sensiblen Informationen, z.B. Steuerbescheide, Schreiben von Anwälten und Steuerberatern o.Ä., mit einfacher Post versandt. Hiergegen ist ebenfalls nichts einzuwenden; eine irgendwie geartete Pflichtverletzung der handelnden Stellen ist nicht ersichtlich. Weshalb zwischen ausgedruckten Dokumenten, die naturgemäß unverschlüsselt übersandt werden, und digitalen Dokumenten auf einem unverschlüsselten USB-Stick im Zuge der postalischen Übermittlung unterschieden werden soll, erschließt sich der Kammer nicht“ (Rn. 61).

Die Beklagte sei ebensowenig gehalten gewesen, einen gepolsterten Umschlag zu verwenden:

„Bei dem USB-Stick handelt es sich weder um einen leicht zu beschädigenden Gegenstand, der vor äußeren Einwirkungen geschützt werden müsste, noch musste die Beklagte davon auszugehen, dass ein USB-Stick als relativ leichter Gegenstand ohne scharfe Kanten den Briefumschlag von innen heraus zerstören könnte“ (Rn. 62).

Die Beklagte habe daher – bei unterstelltem Abhandenkommen der Sendung – lediglich die Meldepflicht aus Art. 33 DS-GVO verletzt.

Einen immateriellen Schaden habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

„Allein die – etwaige – Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet […] nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen geführt haben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 – 324 S 9/19). Es ist zwar eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (vgl. LG Landshut, Urteil vom 06.11.2020 – 51 O 513/20)“ (Rn. 67).

Praxishinweis

Die Entscheidung bestätigt, dass die Verwendung des Postdienstes als sicherer Übertragungsweg zu qualifizieren ist. Insoweit garantieren Art. 10 Abs. 1 GG und die für Postsendungen geltenden einfachgesetzlichen Regelungen das Briefgeheimnis.

Ob der Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagte nicht gehalten war, einen gepolsterten Umschlag zu verwenden, zu folgen ist, erscheint demgegenüber zweifelhaft. Gerade bei einer maschinellen Verarbeitung in den Versandzentren kann der mit einem USB-Stick befüllte Umschlag aufreißen. Um dieses Risiko zu vermeiden, kann es deshalb angezeigt sein, den Datenträger im Umschlag gegen äußere Einwirkungen zu sichern. Insofern könnte die Verwendung eines gepolsterten Umschlags als angemessene technische Maßnahme zum Schutz der auf dem Datenträger gespeicherten Daten zu qualifizieren sein.

Quelle: LG Essen, Urt. v. 23.09.2021, Az. 6 O 190/21, ECLI:DE:LGE:2021:0923.6O190.21.00

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Niklas Kinting

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