Zurechenbarkeit von Umgestaltungsmaßnahmen bei der unmittelbaren Patentverletzung

Mit Urteil vom 22.07.2021 (2 U 58/20) hatte das OLG Düsseldorf u. a. darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen zur Patentverletzung führende Umgestaltungsmaßnahmen des Abnehmers dem Hersteller zuzurechnen sind.

Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kann eine Vorrichtung, die im Auslieferungszustand nicht sämtliche Merkmale einer patentierten technischen Lehre aufweist, gleichwohl unmittelbar patentverletzend sein, wenn der Abnehmer selbstverständlich und mit Sicherheit eine für den Erfindungsgedanken nebensächliche Veränderung vornimmt, die zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale führt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2015, GRUR-RR 2016, 97 – Primäre Verschlüsselungslogik). In dieser Konstellation mache sich der Lieferant mit seiner Lieferung die Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu eigen. Dies rechtfertige es, ihm diese Nacharbeit zuzurechnen und ihn so zu behandeln, als habe er die Vorrichtung bereits in dem die Erfindung benutzenden Zustand in den Verkehr gebracht.

Maßgeblich ist deshalb die Frage, ob sich der Hersteller die Handlung des Abnehmers zurechnen lassen muss. Die Zurechenbarkeit soll dann vorliegen, wenn der Hersteller den Abnehmer zur Veränderung als letzten Herstellungsakt angeleitet oder die Handlung zumindest bewusst ausnutzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2020, GRUR-RR 2020, 289 – Repeater).

Sachverhalt

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin die Beklagten wegen der Verletzung des Klagepatents betreffend ein Garagentor in Anspruch genommen. Die angegriffene Ausführungsform wurde in Deutschland mit einem Kappenelement vertrieben, das leicht zu demontieren war. Bei der Ausgestaltung ohne Kappenelement, die in den Produktdatenblättern als eine „marktabhängig“ verfügbare Variante dargestellt wurde, wurden sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht.

Da die Beklagten geltend gemacht hatten, im Inland ausschließlich Ausführungsformen mit Kappenelement in den Verkehr gebracht zu haben, war streitig, ob die Beklagten das Klagepatent insoweit gleichwohl unmittelbar verletzt hatten.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf führt hierzu unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechungslinie aus:

„Nachdem es somit an dem Vertrieb einer entsprechend dem Klagepatent vorkonfigurierten angegriffenen Ausführungsform I in der Bundesrepublik Deutschland fehlt, kommt eine über Herstellung und Angebot hinausgehende unmittelbare Verletzung des Klagepatents nur in Betracht, wenn a) davon auszugehen ist, dass Abnehmer die gelieferten Tore durch Entfernen des Kappenelementes derart umgestalten, dass dies zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 führt, und dies b) den Beklagten zurechenbar ist. An eine derartige Zurechnung ist etwa zu denken, wenn die Beklagten diese Umgestaltung als letzten Herstellungsakt – ausdrücklich oder konkludent – angeleitet oder zumindest bewusst für sich ausgenutzt haben. Die Beklagten machen sich unter solchen Umständen mit ihrer Lieferung die Nacharbeit ihrer Abnehmer bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihnen diese Nacharbeit so zuzurechnen und sie so zu behandeln, als hätten sie die Vorrichtung bereits in dem die Erfindung benutzenden Zustand selbst in den Verkehr gebracht bzw. angeboten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, Az.: I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 = InstGE 13, 78 – Lungenfunktionsmessgerät; GRUR-RR 2017, 97 – Primäre Verschlüsselungslogik; GRUR-RR 2020, 289 – Repeater; Urt. v. 27.04.2017, Az.: I-2 U 23/14, BeckRS 2017, 109820; Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43/15, BeckRS 2018, 22632; Urt. v. 25.06.2020, Az.: I-2 U 17/19)“ (Rn. 189, Hervorhebung nur hier).

Da im zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte für ein solches Anleiten oder Ausnutzen feststellbar waren, lagen die Voraussetzungen der Zurechnung nicht vor.

Praxishinweis

Das OLG Düsseldorf bestätigt Grundsätze aus „Primäre Verschlüsselungslogik“ und „Repeater“.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021, Az. 2 U 58/20 – Garagentor

Hinweis: Eine ausführliche, auch weitere Aspekte betreffende Zusammenfassung der Entscheidung ist abgedruckt in der Dezemberausgabe der monatlich im Reguvis-Verlag erscheinenden Zeitschrift IPkompakt.

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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