Zentralzuständigkeit des LG Köln und des OLG Köln für IT-Sachen

Mit Wirkung zum 01.01.2022 hat das Justizministerium NRW die Zuständigkeit für IT-Sachen ab einem 100.000,00 € übersteigenden Streitwert auf das LG Köln und das OLG Köln konzentriert.

Auf Grundlage der „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien“ vom 22.11.2021 (GV. NRW. S. 1340) hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem LG Köln die landesweite Zentralzuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 € zugewiesen. Rechtsmittelinstanz ist das OLG Köln.

Nach der Aufzählung in § 2 der Verordnung sind hiervon insbesondere Streitfälle aus den Bereichen der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software umfasst sowie Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge.

Auch soweit es sich bei der betreffenden Hard- und Software um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, liegt eine IT-Sache vor.

Nach § 5 der Verordnung werden Spezialkammern und Spezialsenate eingerichtet.

Für die am Stichtag bei anderen Gerichten bereits anhängigen Verfahren verbleibt es nach § 6 der Verordnung für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen Zuständigkeit.

Quelle: GV. NRW. 2021 Nr. 83 vom 09.12.2021, S. 1340

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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