Vorbeigezischt – Kein Hörmarkenschutz für das Geräusch beim Öffnen einer Getränkedose

Es ist Sommer und nach einem langen Tag kann man endlich die Füße hochlegen und sich ein wenig Luxus gönnen – es knackt und spritzt, zischt und sprudelt. Ob Bier oder Limonade, das Geräusch beim Öffnen einer Dose ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken und weckt bei jedem andere Assoziationen: vom Tag am See, über den Angelausflug mit den Kollegen bis hin zur Party mit Freunden oder auch nur einem gemütlichen Fernsehabend. Nun musste der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg über dieses vertraute Geräusch entscheiden.

Hintergrund

Die Firma Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG aus Bonn hielt den Klang für derartig charakteristisch, dass sie ihn beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Hörmarke anmeldete. Dazu wurde das Geräusch des Öffnens einer Getränkedose, gefolgt von dem typischen Prickeln kohlensäurehaltiger Getränke, in einer Audiodatei abgespielt. Das EUIPO ließ sich aber nicht von der Einzigartigkeit der Sprudelgeräusche überzeugen und wies die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurück. Der Hersteller von Glas- und Metallverpackungen konnte diese Ablehnung nicht nachvollziehen und reichte Klage ein.

Entscheidung

Allerdings enttäuschte auch das EuG die Hoffnungen der Klägerin und bestätigte die Ablehnung. Erstmals nahm es zu den Kriterien für die Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke Stellung und stellte klar, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft die gleichen sind, die auch für die anderen Markenkategorien gelten.

Demnach muss ein Hörzeichen eine gewisse Einzigartigkeit aufweisen, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Marke durch bloße Wahrnehmung zu erkennen. Zwar wies das Gericht darauf hin, dass die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken, wonach eine Unterscheidungskraft nur bei erheblicher Abweichung von der Norm angenommen werden kann, nicht analog auf Hörmarken übertragen werden kann, jedoch sei der Klang beim Öffnen einer Dose ein rein funktionelles, technisches Element, das nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werde. Insbesondere weisen die Klangelemente keine wesentlichen oder prägnanten Merkmale auf, die sie von anderen unterscheidet.

(Quelle: EuG, Urteil vom 07. Juli 2021, Az.: T-668/19)

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Prof. Dr. Ingo Jung

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