In seiner Entscheidung „Sattelunterschiede II“ vom 26.03.2026 – 30 W (pat) 802/23 – äußert sich das BPatG zum Begriff der bestimmungsgemäßen Verwendung und der Sichtbarkeit gemäß § 4 DesignG.
Sachverhalt
Für die Designinhaberin und Antragsgegnerin ist die Unterseite eines Fahrradsattels als Design eingetragen. Die Antragstellerin beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Designs wegen fehlender Neuheit und Eigenart. Aus Sicht der Antragstellerin sei das Design nach § 4 DesignG vom Schutz ausgeschlossen, weil es als Bauelement des komplexen Erzeugnisses „Fahrrad“ bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sei.
Entscheidung des BPatG
Das BPatG erachtete den auf fehlende Neuheit bzw. Eigenart gestützten Nichtigkeitsantrag zwar für zulässig, aber in der Sache als unbegründet.
Nach Ansicht des BPatG lasse sich nicht feststellen, dass das angegriffene Design in seiner Erscheinungsform als Unterseite des Erzeugnisses „Fahrradsattel“ nach dessen Einfügung als Bauelement in das komplexe Erzeugnis „Fahrrad“ bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sei.
In diesem Zusammenhang führt das BPatG aus, dass die „bestimmungsgemäße Verwendung“ eines komplexen Erzeugnisses die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat, umfassen muss, mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur. Folglich umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung eines komplexen Erzeugnisses auch Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, nicht aber die ausdrücklich ausgenommenen Handlungen, die mit Instandhaltung, Wartung oder Reparatur zusammenhängen.
Fazit
Der Beschluss des 30. Senats verdeutlicht die Fallstricke im Zusammenhang mit § 4 DesignG. Demnach ist der Schutzausschluss nach § 4 DesignG bei Bauelementen, die mehreren komplexen Erzeugnissen zugeordnet werden können, nur dann anzuwenden, wenn das Bauelement in allen Fällen bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar bleibt.
