In seiner Entscheidung vom 26.06.2025 – 14 O 165/24 – äußert sich das Landgericht Köln zur medienübergreifenden Reichweite einer Unterlassungserklärung und den aktiven Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners.
SACHVERHALT
Der Kläger erhielt Kenntnis davon, dass die Beklagte eines seiner Fotos in einer von der Beklagten vertriebenen Zeitschrift veröffentlichte und mahnte die Beklagte daraufhin ab. Anschließend gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt ab,
„dass diese sich gegenüber Herrn P. W. verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Herrn W. nach billigem Ermessen zu bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist, es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn W. öffentlich zugänglich zu machen: (Bilddarstellung)“.
In der online zugänglichen Version der Zeitschrift bei dem Onlinedienst K. war das betreffende Foto des Klägers jedoch weiterhin sichtbar. Zudem wurde der Kläger ein paar Wochen nach der Annahme der Unterlassungserklärung der Beklagten darauf aufmerksam, dass in einer über den Dienst K. online verfügbaren Version einer weiteren Zeitschrift der Beklagten das streitgegenständliche Lichtbild ebenfalls öffentlich zugänglich wurde.
In der Folge mahnte der Kläger die Beklagte auch hinsichtlich dieser zweiten Zeitschrift ab und forderte neben der erneuten Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 €. Die Beklagte wies die Ansprüche hingegen zurück. Daraufhin sah sich der Kläger zur Klageerhebung beim Landgericht Köln veranlasst.
ENTSCHEIDUNG
Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die Kammer ging davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus dem gemeinsamen Unterlassungsvertrag auch einen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der zweiten Zeitschrift der Beklagten zusteht.
Zwar habe der Unterlassungsvertrag das „öffentliche Zugänglichmachen“ zum Inhalt, aber diese Formulierung sei – unter Berücksichtigung des zur Abmahnung führenden Sachverhalts – auslegungsbedürftig. Die Abmahnung habe nicht auf eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) abgezielt, sondern auf eine Verbreitung in einer physischen Zeitschrift (§ 17 UrhG). Demnach ging es dem Kläger um die Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbilds in der Zeitschrift der Beklagten, so dass keine enge Auslegung am Wortlaut angezeigt sei. Nach dem objektivierten Empfängerhorizont geht die Kammer stattdessen von einer weitergehenden Auslegung aus, die jedenfalls die Verbreitung der Zeitschriften nach § 17 UrhG sowie die damit einhergehende Vervielfältigung nach § 16 UrhG und auch Zweitverwertungen dieser Zeitschriften im Internet nach § 19a UrhG umfasse.
Gegen die Unterlassungspflicht im Sinne dieser Auslegung habe die Beklagte verstoßen, indem auch die Ausgabe der zweiten Zeitschrift über den Onlinedienst K. aufrufbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei unbeachtlich, dass das streitgegenständliche Lichtbild in einer anderen Zeitschrift als der zuvor abgemahnten Zeitschrift vervielfältigt und verbreitet worden sei.
Das Landgericht Köln ging außerdem davon aus, dass die Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung über den Dienst K. verantwortlich sei. Im Wege der zuvor angenommenen weiten Auslegung der Unterlassungspflicht und unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH in „CT-Paradies“ (BGH GRUR 2015, 258) sowie in „Wirbel um Bauschutt“ (BGH GRUR 2018, 1183) sei hier eine Einwirkung der Beklagten auf den Dienst K. notwendig gewesen. Insoweit hält die Kammer die vorgenannte Rechtsprechung für übertragbar. Zu den geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung könne demnach auch die Einwirkung auf Dritte zählen.
Im hiesigen Fall, der „Zweitverwertung“ von Zeitschriften auf dem Dienst K., sei eine Pflicht zur Einwirkung durch die Beklagte nach Ansicht der Kammer anzunehmen, da es sich nicht um das selbstständige Handeln eines Dritten handele, sondern um ein Vorgehen, das der Beklagten wirtschaftlich zugutekommt und bei dem die Beklagte mit (weiteren) Verstößen habe ernstlich rechnen müssen. Hierfür spreche bereits die offensichtliche vertragliche Verbindung zwischen der Beklagten und dem Betreiber des Dienstes K., da andernfalls die Verwertung der Zeitschriften über den Dienst K. undenkbar sei. Im Übrigen habe die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht eingewendet, dass der Dienst K. ein unseriöses Piraterieportal sei. Eine Einwirkung auf den Betreiber sei der Beklagten somit rechtlich sowie tatsächlich möglich und auch zumutbar.
FAZIT
Das Landgericht Köln stellt hinsichtlich der unberechtigten Nutzung eines Lichtbilds fest, dass eine Unterlassungserklärung – ausgehend vom Kern der Verletzungshandlung – medienübergreifende Wirkung entfalten kann. Neben der medienübergreifenden Reichweite einer Unterlassungserklärung ist ferner die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, aktiv auf einen Dritten einzuwirken, um die betreffende Rechtsverletzung auszuräumen, von besonderer praktischer Relevanz.
