Red Bull verliert Farbmarkenschutz – EuGH konkretisiert die Anforderungen an die Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken

Der Europäische Gerichtshof hat zwei zugunsten der Red Bull GmbH eingetragenen abstrakten Farbmarken nun endgültig die Schutzfähigkeit aberkannt und die vorherigen Instanzen damit in ihrer Linie bestätigt (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-124/18 P).

Beide Unionsmarken zeigten die Farbkombination Blau/Silber und beanspruchten Schutz für „Energy Drinks“. Das Verhältnis der Farben zueinander wurde beschrieben mit „ungefähr 50 % – 50 %“ bzw. „Die Farben werden in gleichem Verhältnis und nebeneinander verwendet.“.

Der EuGH schloss sich in seiner Entscheidung den Vorinstanzen an und konkretisierte seine bisherige Entscheidungspraxis dahingehend, dass bei der grafischen Darstellung der Marke, die eine konturlose Farbkombination beansprucht, die Farben so angeordnet sein müssen, dass sie in einer vorbestimmten und beständigen Weise verbunden sind, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl verschiedener Kombinationen der Farben von der Marke erfasst wird. Diesen Anforderungen würden die vorliegenden Beschreibungen nicht gerecht. Die fehlende Bestimmtheit könne nicht nur wegen möglicher unterschiedlicher Proportionen der Farben zueinander fehlen, sondern auch wegen möglicher verschiedener räumlicher Positionierungen der Farben bei gleichbleibenden Proportionen. Ein abstrakter Schutz der Farben in dem Sinne, dass verschiedene Anordnungen der Farben abgedeckt werden, solle gerade verhindert werden. Die Angabe nur des Verhältnisses der Farben schränke die Zahl der möglichen Anordnungen daher nicht ausreichend ein.

Im Ergebnis werden damit die ohnehin in der Praxis bereits sehr hohen Anforderungen an die Erlangung eines abstrakten Farbmarkenschutzes weiter verschärft und der Grad der Abstraktion weiter eingeschränkt. Anmelder müssten – ausgehend von der neuen Rechtsprechung – zukünftig bei der Anmeldung von Farbkombinationsmarken auch die Position der Farben angeben. Die Konturen der Farbgebung müssten jedoch – so der EuGH – immerhin nicht festgelegt werden.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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