Quadratisch, praktisch und weiterhin exklusiv geschützt – Markenschutz für die quadratische Verpackung von Ritter Sport bleibt bestehen

Der Bundesgerichtshof hat den nun mehr als 10 Jahre andauernden Streit über die Frage der Schutzfähigkeit der quadratischen Schokoladentafelverpackung „Ritter Sport“ entschieden – und diese bejaht (BGH, Beschlüsse vom 23.07.2020, I ZB 42/19, I ZB 43/19). Wettbewerber dürfen ihre Schokolade somit weiterhin nicht in dieser Form anbieten.

„Quadratisch, praktisch, gut“ – bei diesem Slogan denken viele Verbraucher an Schokolade der Marke Ritter Sport. Die charakteristische quadratische Verpackung dieser Schokolade ist in zwei Versionen bereits seit rund 30 Jahren auch als sogenannte dreidimensionale Warenformmarke zugunsten des Unternehmens geschützt. Einer der größten Wettbewerber versuchte, diese Marken löschen zu lassen – am Ende ohne Erfolg.

Der Fall beschäftigte die Instanzen über einen sehr langen Zeitraum. Das Bundespatentgericht ordnete zunächst die Löschung der Marken an, da diese ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei und somit das absolute Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt sei. Diese Entscheidungen hob der Bundesgerichtshof im Rahmen der ersten Rechtsbeschwerde auf und sah das Schutzhindernis als nicht erfüllt an. Das Bundespatentgericht hatte sich daher mit der zuvor offengelassenen Frage zu beschäftigen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich.

Dies verneinte das Bundespatentgericht und wurde nun vom Bundesgerichtshof in seiner Auffassung bestätigt. Das wesentliche Merkmal der eingetragenen Marken sei ihre quadratische Grundfläche – diese würde der in den Verpackungen enthaltenen Schokolade jedoch keinen wesentlichen Wert verleihen. Mit dem Senat sei insoweit auf Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht, abzustellen. Lediglich, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorginge, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird, sei das Schutzhindernis erfüllt.

Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall jedoch als nicht gegeben an. Die quadratische Form der Verpackung habe keinen besonderen künstlerischen Wert und führe auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Auch der bekannte Slogan, der auf die quadratische Verpackung („Quadratisch, praktisch, gut“) abstellen würde, könne hier zu keinem anderen Ergebnis führen – der Umstand, dass die Form einer Verpackung oder Ware einen gewissen wirtschaftlichen Wert für den Markeninhaber habe, könne nicht ausreichen, um das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu bejahen.

In der Praxis ist es regelmäßig schwierig, Schutz für eine 3D-Marke bzw. Warenformmarke zu erlangen und es müssen zahlreiche Hürden überwunden werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt über den vorliegenden Fall hinaus die Figur der Warenformmarke an sich, indem sie klarstellt, dass der wirtschaftliche Wert, den das Markenrecht als Ausschließlichkeitsrecht für den Markeninhaber hat, nicht mit dem „wesentlichen Wert“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gleichzusetzen ist.

Zurück
Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

T: +49 221 95 190-60
ZUM PROFIL