Premium Spritz – Unlautere Nachahmung der Aufmachung eines hochwertigen Schaumweingetränks

Das OLG München entschied per Beschluss vom 12.7.2022, Aktenzeichen 29 W 739/22, dass die Aufmachung des Getränks „Premium Spritz“ durch markante Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart aufweise. Deren Nachahmung verleite den angesprochenen Verkehr zu der Annahme, es handele sich um eine „rustikale Variante“ des Originalprodukts desselben oder eines verbundenen Herstellers.

Sachverhalt

Die Antragstellerin zu 1) aus Argentinien produziert seit März 2021 den nachstehend abgebildeten Schaumwein „Chandon Garden Spritz“ mit Bitterorange, Kräutern und Gewürzen. Die Antragstellerin zu 2) vertreibt diesen Schaumwein in der EU; beide gehören zur LVMH Moet Hennessy Gruppe.

Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt seit April 2021 als Teil der Lidl-Gruppe Filialen ein Schaumwein-Mischgetränk unter der Bezeichnung „Premium Spritz“, das von der Antragsgegnerin zu 2) produziert wird. Das Produkt der Antragsgegnerinnen wird nachstehend eingeblendet:

 

 

Die Antragstellerinnen machten im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung geltend, da das Produkt der Antragsgegnerinnen in seiner Aufmachung eine unlautere Nachahmung des „Chandon Garden Spritz“ im Sinn von § 4 Nr. 3 lit. a UWG sei und eine unlautere Herkunftstäuschung gemäß § 5 Abs. 2 UWG herbeiführe. Das Landgericht München wies den Antrag ab. Hiergegen legten die Antragstellerinnen sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung

Das OLG München beschloss, dass der Antragstellerin zu 1) der Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG und der Antragstellerin zu 2) der Unterlassungsanspruch als Mitbewerberin und Händlerin aus § 5 Abs. 2 UWG zustehe.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, da der Sitz der Antragsgegnerinnen in Deutschland liege. Zudem sei gemäß Art. 6 Abs.1 der Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar, da die Wettbewerbsbeziehungen der Parteien in Deutschland betroffen sind.

Die Antragstellerin zu 1) ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerinnen gemäß §§ 8 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Zwischen der Antragstellerin zu 1) und den Antragsgegnerinnen bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis: Ein solches bestehe bei einem Hersteller nicht nur gegenüber anderen Herstellern gleichartiger Waren, sondern auch gegenüber Händlern gleichartiger Waren wie der Ag. zu 1, selbst wenn der Hersteller – wie hier in Bezug auf den deutschen Markt – nur über konzernangehörige Gesellschaften vertreibt. Denn durch unlautere Nachahmung würde zumindest auch die Möglichkeit der Ast. zu 1 beeinträchtigt, die von ihr hergestellten Erzeugnisse über ihre Schwestergesellschaften an Endverbraucher zu verkaufen (BGH GRUR 2016, 828 Rn. 21 Kundenbewertung im Internet).

Das Verfügungsprodukt „Chandon Garden Spritz“ verfüge in seiner gestalterischen Aufmachung über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart, die das angegriffene Produkt „Premium Spritz“ nachahmt. Die Antragstellerinnen vermochten trotz der kurzen Zeitspanne seit Markteinführung eine Bekanntheit des Produktes durch Glaubhaftmachung zu Werbung- und Marketingmaßnahmen in hohen Umfang darzulegen. Die nachschaffende Nachahmung führe insofern zu einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne, da der Verkehr annehme, es handele sich um eine rustikale Variante des Originalprodukts, die von demselben Hersteller oder von einem mit ihm wirtschaftlich bzw. organisatorisch verbundenen Unternehmen stammt, weil ein Teil von Gestaltungsmerkmalen, die die wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts prägen, übernommen werde und jegliche abgrenzende Kennzeichnung mit Herkunftsfunktion auf dem Nachahmungsprodukt fehlt.

Diese Täuschung wäre nach dem OLG München leicht und zumutbar zu vermeiden gewesen, indem das Nachahmungsprodukt mit einer deutlichen abweichenden Herkunftskennzeichnung versehen worden wäre. Der generische Begriff „Spritz“ genüge hierfür ebenso wenig wie der anpreisende Begriff „Premium“; jenen Zeichen fehle ein kennzeichnender Charakter. Nur auf dem Etikett auf der Flaschenrückseite sei im unteren Bereich ein Unternehmen mit Anschrift benannt („AVG Vertriebs GmbH“), bei welchem es sich schon wegen des Firmenbestandteils „Vertriebs“ keinesfalls um den Hersteller handeln muss. Auch wenn der Verkehr diese Aufschrift im maßgeblichen Zeitpunkt der Kaufentscheidung wahrnehme, vermag dies nicht die Fehlvorstellung über die Herkunft zu verhindern.

Fazit:

Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz wird immer dann bemüht, wenn im Verkehr kopiert wird und keine gewerblichen Schutzrechte zur Verteidigung der eigenen Gestaltungen zur Verfügung stehen. Dennoch gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit; eine bloße Nachahmung von Produkten begründet nicht die Unlauterkeit im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten unlauter machen, z. B. wie hier eine Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung. Einzelne Indizien können hier im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls durch die Gerichte abgewogen werden. Die Vorinstanz verneinte bereits eine Nachahmung der Gestaltung des „Chandon Garden Spritz“, während das OLG eine Übernahme zumindest der prägenden Gestaltungsmerkmale bejahte. Bemerkenswert ist zudem, dass das OLG München die Mitbewerbereigenschaft der ausländischen Herstellerin gegenüber der gegnerischen Lidl-Lieferantin bejaht. Es ist anerkannt, dass Beteiligte auf unterschiedlicher Wirtschaftsstufe Mitbewerber sein können, sofern sie gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Das OLG erachtete als ausreichend, dass die argentinische Antragstellerin zumindest für den deutschen Markt ihre Produkte über ihre Schwesterngesellschaft vertreibe und diese Geschäftsaktivität durch die Nachahmung zumindest potentiell beeinträchtigt werde.

Zurück
Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

T: +49 221 95 190-60
ZUM PROFIL