Dr. Sascha Vander, LL.M.
Die Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist unzulässig, wenn sie sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als missbräuchlich darstellt. Eine Konstellation, die sich jedenfalls im Grenzbereich zum Missbrauchseinwand bewegt und immer wieder die Gerichte beschäftigt, ist diejenige der „Abmahn-Retourkutschen“: Hier holt der wettbewerbsrechtlich Abgemahnte zum Gegenschlag aus und mahnt seinerseits den Abmahnenden ab. Dass hieraus jedenfalls nicht per se ein Missbrauchsvorwurf abgeleitet werden kann, hat der BGH in einem Urteil vom 21.01.2021 (Az. I ZR 17/18) klargestellt.
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