Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 30.07.2024 die Werbeaussage „20g Proteingehalt pro 200g Becher“ auf einem „High-Protein“-Pudding außerhalb des Zutatenverzeichnisses als wettbewerbswidrig qualifiziert, da diese Angabe nicht isoliert von den übrigen Nährwertangaben aufgeführt werden dürfe (Az. 3 U 82/23).
Hintergrund
„High Protein“ ist Trend und wird mit einem aktiven und figurbewussten Lebensstil verbunden. Insbesondere sportlich aktiven sowie allen Menschen, die sich gesundheitsbewusst ernähren wollen, wird eine proteinreiche Kost ans Herz gelegt. Aus diesem Hype und Verbrauchervorlieben entspringen die Werbeaussagen mit hohen Proteingehalt von Lebensmitteln, die durch Verbraucherorganisationen bereits mehrfach gerichtlich auf ihre Wettbewerbswidrigkeit nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) überprüft worden sind. Das UWG gibt vor, dass Werbung nicht irreführend sein darf und Werbeaussagen nicht gegen Marktverhaltensregeln verstoßen dürfen. Ansonsten können Mitbewerber sowie aktivlegitimierte Verbände auf Unterlassung dieser Werbung sowie auf Schadensersatz klagen.
Sachverhalt
Das verklagte Unternehmen bot einen Pudding an, den es auf dem Deckel und an der Seite mit den Worten „HIGH PROTEIN PUDDING“ sowie „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ bewarb. Die weiteren Nährwertangaben in Tabellenform waren weiter hinten auf der Seite des Bechers platziert.
Das LG Hamburg sah darin einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung (Urt. v. 23.11.2023 – Az.: 312 O 256/22). Das OLG Hamburg bestätigte das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Werbung:
Die Beklagte verstoße gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV, einer Marktverhaltensregel nach § 3a UWG.
„Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung meint, der Anwendungsbereich des Art. 30 Abs. 3 LMIV sei „bei nährwertbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (EG) 1924/2006“ nicht eröffnet, folgt der Senat dem nicht. Diese Ansicht wird auch nicht von den Literaturstimmen geteilt, die die Beklagte in der Klageerwiderung zitiert hat und auf die sie in der Berufungsbegründung verweist. In der Klageerwiderung hatte die Beklagte diese Literaturstimmen vielmehr noch zutreffend dahingehend zusammengefasst, „dass Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht für zulässige nährwertbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung gilt“. Eine wiederholende nährwertbezogene Angabe ist demnach nur dann nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV zu verbieten, wenn sie nach der Health-Claims-Verordnung zulässig ist.“ (Rn. 25)
Allerdings sei die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ auch nicht nach Art. 8 Abs. 1 Health-Claims-Verordnung (HCVO) zulässig.
„Nach dem Anhang zur HCVO ist die Angabe, ein Lebensmittel habe einen „hohen Proteingehalt“, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20% des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. Die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ trifft jedoch keine Aussage zum Anteil des Proteins am Brennwert, sondern zum Anteil des Proteins an der Gesamtmasse des Puddings in einem Becher. Der Massenanteil des Proteins ist für die Frage, ob das Lebensmittel einen „hohen Proteingehalt“ im Sinne des Anhangs zur HCVO hat, allein noch nicht aussagekräftig. Zwar lässt sich aus dem Masseanteil der Brennwert des Proteinbestandteiles errechnen, das Verhältnis zum Gesamtbrennwert lässt sich indes nur bestimmen, wenn der Gesamtbrennwert des Produktes bekannt ist, wie es die Beklagte in der Klagerwiderung selbst ausgeführt hat. Die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ erläutert daher nicht lediglich die Angabe „HIGH PROTEIN“, sondern stellt ihr die gesonderte, durch die HCVO nicht zugelassene Aussage an die Seite, dass der Massenanteil des Proteins am Pudding 20g von 200g, also 10%, betrage.“
Hieraus verdeutliche sich die fehlende Zulässigkeit der Angabe nach Art. 8 Abs. 1 HCVO, denn der Proteingehalt dürfe nach dieser Vorschrift gerade nicht wegen dieses Masseanteils als „hoch“ bezeichnet werden, sondern allenfalls aufgrund des Brennwerts des Lebensmittels.
Praxishinweis
Ähnlich beurteilten das Landgericht Heilbronn (Urteil v. 06.07.2023 – 21 O 7/23 KfH), das Landgericht München I (Urteil v. 28.07.2023 – 37 O 14809/22) sowie das Landgericht Frankfurt a. M. (Urt. v. 22.02.2024 – Az.: 2-03 O 242/23) Packungsgestaltungen von „HIGH PROTEIN“-Grießpudding, –Milchreis und -Riegel, auf denen ebenfalls gesondert auf den Proteingehalt hingewiesen wurde. Daher sei auch eine Zulassung der Revision laut OLG Hamburg nicht veranlasst. Dennoch hatte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 154/24 anhängig ist.
