OLG Frankfurt: Unbilligkeit einer Vereinbarung aufgrund überhöhter Arbeitnehmererfindervergütung

In seinem Urteil vom 03.03.2022 (6 U 172/20) stellt das OLG Frankfurt fest, dass eine Vereinbarung über Arbeitnehmererfindervergütung gemäß § 23 ArbEG nichtig sein kann, wenn die vereinbarte Vergütung wesentlich höher ist als die gesetzlich geschuldete.

Die dem Arbeitnehmererfinder zustehende Erfindervergütung berechnet sich grundsätzlich durch Multiplikation des ermittelten Erfindungswertes mit dem sogenannten Anteilsfaktor des Erfinders. Dieser Anteilsfaktor berücksichtigt, dass auch der Arbeitgeber einen erheblichen Anteil am Zustandekommen der Erfindung hatte (z. B. durch sein Know-how, die Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel etc.). Er ist individuell zu ermitteln und liegt in der Regel zwischen 7 % und 18 %.

Im Streitfall hatten die Parteien eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, in der kein Anteilsfaktor angesetzt worden war. Der Arbeitgeber machte geltend, dass diese in erheblichem Maße unbillig und damit gemäß § 23 I ArbEG nichtig sei. Das OLG hielt einen Anteilsfaktor von 15 % für angemessen, sodass die vereinbarte Vergütung um mehr als das Sechsfache zu hoch war und daher eine zur Nichtigkeit führende erhebliche Unbilligkeit vorlag.

Unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles ist bemerkenswert, dass das OLG Frankfurt – richtigerweise – ohne Weiteres davon ausgeht, dass auch der Arbeitgeber sich auf eine Unbilligkeit von Vereinbarungen gemäß § 23 ArbEG berufen kann.

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Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

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