Neuregelung der Synchronisierung zwischen Patentverletzungs- und Patentnichtigkeitsverfahren (§ 83 PatG)

Nach dem Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 werden am 01.05.2022 Änderungen in § 83 Abs. 1 PatG in Kraft treten, die für eine bessere Synchronisierung eines Nichtigkeitsverfahrens mit einem Patentverletzungsverfahren sorgen sollen, also insbesondere in dem Fall, dass der Patentverletzer das Nichtigkeitsverfahren als Reaktion auf eine Verletzungsklage angestrengt hat und die Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO verfolgt.

Bereits nach der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes ist in § 83 Abs. 1 PatG vorgesehen, dass das Bundespatentgericht die Parteien bereits vor der mündlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren auf Gesichtspunkte hinweist, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. Ein solcher Hinweis kommt derzeit regelmäßig ca. zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung. Die Dauer eines Nichtigkeitsverfahrens beträgt aktuell ca. 24-36 Monate und ist einer Überlastung des Bundespatentgerichts geschuldet. Verletzungsverfahren können demgegenüber wesentlich schneller terminiert werden, was die Entscheidung eines Verletzungsgerichts über die Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens erschwert und unwägbarer macht.

Nach der bevorstehenden Neufassung des Gesetzes „soll“ dieser Hinweis des Bundespatentgerichts zukünftig innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nichtigkeitsklage erfolgen. Bei einer parallel anhängigen Patentstreitsache soll dieser Hinweis auch unmittelbar dem Verletzungsgericht übermittelt werden. Parallel dazu besteht eine (Soll-)Anzeigepflicht des Nichtigkeitsklägers bezogen auf die Anhängigkeit eines Verletzungsverfahrens. Das Bundespatentgericht kann den Parteien zur Vorbereitung eines solchen Hinweises zudem eine Frist für eine abschließende Stellungnahme setzen. Stellungnahmen, die nach einem solchen Hinweis eingehen, muss das Patentgericht nicht berücksichtigen.

Ob und inwieweit die neue Regelung mit Blick auf die Ausgestaltung als bloße Sollvorschrift tatsächlich vom Bundespatentgericht umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten. Zu befürchten ist, dass die Arbeit für das Bundespatentgericht damit insgesamt nochmals erschwert wird und die Arbeitsbelastung nochmals steigt. Denn wenn die Vorbereitung des vorläufigen Hinweises zu weit von der mündlichen Verhandlung entfernt wird, muss sich das Gericht möglicherweise in die Akte neu und damit gleich zweifach einarbeiten.

Abzuwarten bleibt auch, wie ein Verletzungsgericht eine etwaig verzögerte Einreichung der Nichtigkeitsklage bei der Aussetzungsentscheidung berücksichtigen wird. Wenn das Gesetz dem Patentverletzungsbeklagten künftig die konkrete Möglichkeit bzw. Chance eröffnet, einen frühzeitigen Hinweis des Bundespatentgerichts zu erwirken, die intendierte Synchronisierung mit dem Verletzungsverfahren aber durch eine Verzögerung der Nichtigkeitsklage faktisch vereitelt wird, könnte dies möglicherweise dem Nichtigkeitskläger/Patentverletzer zum Nachteil entgegenhalten werden. Die Neuregelung könnte anderes herum betrachtet damit den zeitlichen Druck auf einen Patentverletzer zur zügigen Einreichung einer Verletzungsklage erhöhen.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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