Neues Produkthaftungsgesetz beschlossen – neue Regelungen gelten bereits ab dem 09. Dezember 2026

Ab Dezember dieses Jahres gilt ein neues und deutlich schärferes Produkthaftungssystem – nicht nur der Kreis der unter die Regelungen fallenden Produkte wurde erweitert, auch der Kreis der möglichen Verantwortlichen wurde deutlich ausgeweitet. Hinzu kommen neue Regelungen zur Offenlegung von Beweisen, die weitreichende Folgen für Unternehmen haben können.

Zum Hintergrund

Am 08.10.2026 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts angenommen, der das deutsche Produkthaftungsgesetz an die Vorgaben der neuen Produkthaftungsrichtlinie auf Unionsebene anpasst. Das neue Gesetz tritt am 09. Dezember 2026 in Kraft und gilt für alle Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden.

Ziel ist es, das Produkthaftungsregime an neue Technologien und die Globalisierung der Lieferketten anzupassen. Darüber hinaus soll Verbrauchern die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Produkte und deren Rechtsdurchsetzung erleichtert werden.

Erweiterungen und Verschärfungen

Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden die Regelungen nochmals erweitert und in Teilen auch deutlich verschärft.

  • Dies betrifft unter anderem die neu eingeführte Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln im Rahmen eines Prozesses (§ 19 ProdHaftG neu). Mit dieser Regelung können Gerichte auf Antrag des Klägers das beklagte Unternehmen verpflichten, die relevanten Beweismittel zu einem Produkt offenzulegen. So sollen mögliche Nachteile des Geschädigten beim Zugang zu Informationen über die Herstellung und Funktionsweise des Produkts ausgeglichen werden. Diese Pflicht wurde nun jedoch deutlich ausgeweitet und es können grundsätzlich auch Unterlagen, die sich bei Dritten befinden, offengelegt werden müssen. Relevant kann dies in der Praxis beispielsweise insbesondere bei Prüfungsergebnissen, Testaten, Laborergebnissen oder auch technischen Zeichnungen und Konstruktionsplänen werden. Zwar sieht die Regelung auch vor, dass derartige Maßnahmen sich auf ein erforderliches und verhältnismäßiges Maß beschränken müssen und im Rahmen der vorzunehmenden Interessenwahrnehmung ist insbesondere auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. Das Gericht kann daher entsprechende Maßnahmen nach den §§ 16ff. GeschGehG treffen und anordnen, dass die Offenlegung nur gegenüber einem Sachverständigen und den Prozessvertretern erfolgt. Dennoch birgt diese Regelung für Unternehmen natürlich ein erhebliches Risiko.
  • Zudem wurde auch der Anwendungsbereich der Produkthaftung deutlich erweitert und auf die zunehmende Digitalisierung angepasst. Klargestellt wurde, dass zukünftig auch Software (integriert oder eigenständig) und KI-basierte Produkte unter die Regelungen des neuen Gesetzes fallen. Unternehmen können darüber hinaus auch für Schäden haftbar gemacht werden, die aufgrund fehlender oder unzureichender Software-Updates verursacht wurden oder deren Ursachen in schwachen Cybersicherheitsmaßnahmen liegen. Abgestellt wird insoweit nicht mehr auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, sondern Produktfehler können auch dann vorliegen, wenn ein Schaden durch ein Update hätte verhindern können. Für die Hersteller dieser Produkte verlängert sich die Produktverantwortung und die daraus resultierende Haftung somit deutlich und geht faktisch in eine Produktbeobachtungspflicht über.
  • Auch der Kreis der Verantwortlichen wurde erweitert – so können zukünftig auch Bevollmächtigte des Herstellers, Softwareentwickler, Fulfillment-Dienstleister (beispielsweise Lager-, Verpackungs- und Versanddienstleister) und – unter strengen Voraussetzungen – sogar Einzelhändler und Betreiber von Online-Marktplätzen haften.

Praxishinweise

Das neue Produkthaftungsgesetz tritt am 09. Dezember 2026 in Kraft und gilt für alle Produkte, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Hersteller und weitere potenziell betroffene Wirtschaftsakteure (unter anderem Quasi-Hersteller sowie gegebenenfalls auch Bevollmächtigte, Importeure, Händler oder auch Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Plattformen) sollten daher die verbleibende Zeit bestmöglich nutzen und insbesondere die folgenden Punkte berücksichtigen bzw. umsetzen:

  • Überprüfung des Produkthaftungsrisikoprofils in Bezug auf die eigenen Angebote;
  • Etablierung und regelmäßige Überprüfung von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, um ggf. im Rahmen eines Produkthaftungsprozesses auf die besonderen Schutzmaßnahmen zurückgreifen zu können;
  • Überprüfung der internen Abläufe und Dokumentationspflichten, inklusive der Überwachungs-, Kontroll- und Rückrufsysteme;
  • Überprüfung und ggf. Anpassung des Umfangs des Versicherungsschutzes;
  • Überprüfung der Vereinbarungen mit Dritten über die Verteilung des Produkthaftungsrisikos sowie zu Maßnahmen der Qualitätssicherung und Sicherheitsvorkehrungen.
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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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