Metabirkins – Markenverletzung durch NFTs im Metaverse

Die Hermès International SA, bekannte Herstellerin von Luxusmode, hat vor dem US-amerikanischen Gericht in New York eine Verletzung ihrer Marke „Birkin“ durch die NFT-Sammlung „metabirkin“, die digitale Darstellungen der bekannten Birkin-Bag von Hermès enthält, durchsetzen können.

Hermès begann im Jahr 1984 mit dem Verkauf der ikonischen Tasche Birkin-Bag oder auch „The Birkin“, die als elitäres Statussymbol sowie auch als eines der berühmtesten Handtaschendesigns bekannt ist und weiterhin in großer Stückzahl verkauft wird. Die Marke „Birkin“ ist zugunsten von Hermès geschützt.

Der Künstler Mason Rothschild begann im Jahr 2021 mit dem Verkauf von NFTs unter dem Namen „metabirkin“, die jeweils digitale Abbildungen einer Birkin-Bag zeigen. Statt in der bekannten Ausführung aus Leder wurde die Birkin-Bag digital aus Pelz in bunten Farben und Mustern dargestellt. NFT ist die Abkürzung für Non-Fungible-Tokens, die im Kunstbereich als Echtheitszertifikate eines damit via Blockchain verknüpften digitalen Kunstwerks gehandelt werden. Mason Rothschild hatte die NFTs online für circa 450 US-Dollar pro Stück verkauft und erhielt zudem Lizenzgebühren für nachgelagerte Verkäufe. Hermès forderte ihn zur Unterlassung auf, was er verweigerte. Er argumentierte, dass die digitale Gestaltung eine künstlerische Hommage an die Birkin-Bag darstelle sowie insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Verwendung von Pelz, Leder und anderen tierischen Materialien durch die Modeindustrie verkörpere. Hermès hingegen argumentierte, dass Mason Rothschild sich an die bekannte Marke „Birkin“ angehangen habe, um seine eigene Produktlinie zu verkaufen, von der Berühmtheit der Marke zu profitieren und die Verbraucher zu verwirren.

Die Jury des New Yorker Gerichts überzeugte dies und urteilte am 8. Februar 2023, dass Mason Rothschild durch die NFTs „metabirkin“ die Markenrechte von Hermès verletzt habe. NFTs seien mit Konsumgütern gleichzusetzen und diese unterlägen ebenfalls den Markengesetzen. Sie sprach Hermès 133.000 US-Dollar an Schadensersatz zu, davon ein Teil aufgrund des „Cybersquattings“ des Domainnamens „metabirkin“.

Das Verfahren gilt als Meilenstein in der Debatte über geistiges Eigentum in der digitalen Welt der NFTs und die Frage, inwiefern Marken im Metaverse geschützt sind. Durch die explodierende Beliebtheit von NFTs, auch als Sammler- oder Spekulationsobjekte, stellen sich drängende Fragen, inwiefern die geltenden Grundsätze des Geistigen Eigentums im Metaverse anwendbar sind. Durch diesen Fall sehen sich die Inhaber bekannter Marken gestärkt; allerdings wird auch in der New Yorker Entscheidung deutlich, dass vergleichbare Fälle stets von den konkreten Begebenheiten des Sachverhalts abhängende Einzelfallentscheidungen sein werden. Inwiefern die künstlerische Auseinandersetzung mit einer bekannten Marke als eine Markenverletzung gesehen werden kann, kann nicht pauschal beantwortet werden. Nach den EU-Markenrechtsgrundsätzen wird in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls einzelfallabhängig abgewogen werden, beispielsweise ob es sich überhaupt um eine markenmäßige oder um eine rein dekorative Nutzung der Marke handelt, und inwiefern es sich um eine unter den Schutz der Kunstfreiheit fallende Markenparodie handelt.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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