„Messi“ ist nicht „Massi“: Die Bekanntheit des Markenanmelders kann einer Verwechslungsgefahr entgegenstehen

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass aufgrund der Bekanntheit des Fußballers Messi keine Verwechslungsgefahr zwischen einer Wort-Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Messi“ und dem älteren Wortzeichen „Massi“ besteht (EuGH, Urt. v. 17.09.2020 – C-449/18/C-474/18).

Der berühmte Fußballspieler Lionel Andrés Messi Cuccittini hatte im August 2011 auf Unionsebene eine Wort-/Bildmarke angemeldet, die den Wortbestandteil „Messi“ enthielt. Der Inhaber verschiedener älterer Wortmarken an dem Zeichen „Massi“ strengte ein Widerspruchsverfahren gegen diese Anmeldung an, da seiner Auffassung nach eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht, die weitestgehend Schutz für identische Waren beanspruchen.

Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigte das Vorliegen einer solchen Verwechslungsgefahr zunächst, wohingegen der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) diese ablehnte.

Nun hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Thematik zu befassen. Dieser bestätigte die Entscheidung des Gerichtshofs und lehnte gleichermaßen eine Verwechslungsgefahr ab. Das Gericht wies u. a. darauf hin, dass die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken könne, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen würde. Die Annahme des Gerichts, die Bekanntheit des Fußballspielers sei für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen „Messi“ und „Massi“ ein relevanter Faktor, sei daher rechtsfehlerfrei. Diese Bekanntheit stelle zudem eine allgemein bekannte Tatsache dar, d. h. eine Tatsache, die jeder kennen könnte oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könnte. Auch auf Amtsebene hätte dieser Umstand daher bereits berücksichtigt werden müssen.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang zudem klar, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen in der Wahrnehmung der Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, sowohl auf das Zeichen beziehen kann, das die ältere Marke bildet (im vorliegenden Fall Massi), als auch auf das Zeichen, das der angemeldeten Marke entspricht (im vorliegenden Fall Messi). Demnach bilden beide Umstände maßgebliche Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann daher auch die Bekanntheit des Anmelders des Zeichens eine wichtige Rolle spielen. Mit der Entscheidung des Gerichtshofs ist diese im Rahmen des Zeichenvergleichs zu berücksichtigen und kann ggf. sogar bildliche und klangliche Ähnlichkeiten zweier Zeichen neutralisieren.

Zurück
Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

T: +49 221 95 190-60
ZUM PROFIL