Mit Beschluss vom 10.06.2026 – 6 W 38/29 – beschäftigt sich das Oberlandesgericht Köln mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der vorherigen Kündigung eines Markenlizenzvertrages.
Sachverhalt
Anlass für das einstweilige Verfügungsverfahren war ein Streit der Verfahrensbeteiligten über den Fortbestand eines Markenlizenzvertrages, den die Antragsgegnerin gekündigt hatte. Gegenstand dieses Lizenzvertrages war die Berechtigung der Antragstellerin einen Schriftzug, ein Wappen-Emblem und einen Slogan weltweit ausschließlich für Automobil-Beleuchtungsprodukte sowie in dem sog. Aftermarket für Automobil-Mobilitätsprodukte und Automobil-Luftreinigungssysteme zu nutzen.
Der Lizenzvertrag sah u.a. eine Kündigungsmöglichkeit bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungsunfähigkeit vor. Mit Schreiben vom 19.02.2026 erklärte die Antragsgegnerin die Kündigung des Vertrages u.a. wegen der Bestellung eines Insolvenzverwalters für die Antragstellerin.
Der für die Antragstellerin bestellte Insolvenzverwalter beantragte daraufhin beim Landgericht Köln der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Nutzung der im Markenlizenzvertrag genannten Marken in dem Umfang der zuvor eingeräumten Lizenzen zu dulden; hilfsweise festzustellen, dass der Vertrag durch die erklärte Kündigung nicht beendet wurde.
Das Landgericht Köln lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung half das Landgericht Köln nicht ab und legte sie daraufhin dem Oberlandesgericht Köln vor.
Entscheidung des Oberlandesgericht Köln
Auch das Oberlandesgericht Köln lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da das Landgericht Köln mit zutreffender Begründung angenommen hat, dass die gestellten Anträge auf Duldung der Markennutzung bzw. hilfsweise auf Feststellung, unter den gegebenen Umständen nicht der Durchsetzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugänglich sind.
Die begehrte Duldung führt, ebenso wie die hilfsweise beantragte Feststellung, zu einer im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie der Antragstellerin zumindest für einen gewissen Zeitraum erlauben würde, die möglichen Rechtsfolgen einer Kündigung des Lizenzvertrages unbeachtet zu lassen. Anders als bei einer Duldung einer weiteren Belieferung eines Gläubigers durch einen Dritten, die unter Umständen im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt werden kann, ist die Antragstellerin nicht auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin oder einen Dritten, der hieran von der Antragsgegnerin gehindert würde, angewiesen. Vielmehr zielt die von der Antragstellerin begehrte Duldung darauf ab, dass sie vor der Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin geschützt sein möchte. Denn die Antragstellerin ist rein faktisch nicht gehindert, unter Berufung auf die aus ihrer Sicht unwirksame Kündigung die Marken weiter zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Fazit
Das Oberlandesgericht Köln stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Lizenznehmer nach einer von ihm bestrittenen Kündigung eines Markenlizenzvertrages nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Markeninhaber Duldung der weiteren Nutzung der Marke verlangen kann.
