LG München: Ausnutzung des besonderen Rufes eines „Schweizer Taschenmessers“

Das LG München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 (Az. 33 O 7646/20) einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung der Schweizer Flagge oder der Angabe „Switzerland" auf Taschenmessern und Multifunktionswerkzeugen aus China gewandt hatte. Hierin sei laut Gericht eine unlautere Ausnutzung des besonderen Rufes einer geografischen Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund zu sehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund

Unter geografischen Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen – wie im vorliegenden Sachverhalt die Schweizer Flagge oder die Angabe „Switzerland“ – zu verstehen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen – hier Taschenmessern und Multifunktionswerkzeugen – benutzt werden.

Sofern eine geografische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf genießt, darf sie im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft benutzt werden, falls eine derartige Benutzung geeignet wäre, den Ruf der geografischen Herkunftsangabe ohne Rechtfertigung unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

Entscheidung

Ein chinesisches Unternehmen bot über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge zum Verkauf an. Dabei waren auf den Produkten oder auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“ oder die Schweizer Flagge abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Aufgrund der Tatsache, dass diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert wurden, begehrte die Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers Unterlassung des Anbietens, Bewerbens sowie des Vertriebs der Waren. Die Beklagte argumentierte, durch den Hinweis „Made in China“ auf den Waren sei für den Verkehr erkennbar, dass diese nicht in der Schweiz produziert werden.

Die 33. Zivilkammer des LG München I gab der Klägerin Recht und sah eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der geografischen (schweizerischen) Herkunftsangaben ohne rechtfertigenden Grund als verwirklicht an und verpflichtete die Beklagte, das Anbieten, Bewerben und Vertreiben der Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge zu unterlassen.

Nach Auffassung der Kammer fiel besonders die beschriebene Gestaltung der Produkte ins Gewicht, welche eng an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ angelehnt sei. Die Kennzeichnung mit „Made in China“ sei hierfür unerheblich. Die Frage, ob Verbraucher durch die Kennzeichnungspraxis der chinesischen Taschenmesserherstellerin denken, dass die Produkte in der Schweiz hergestellt werden und somit in die Irre geführt werden, konnte zudem offenbleiben. Denn sofern der gute Ruf einer geografischen Herkunftsangabe unlauter ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch eine Irreführung des Verkehrs erforderlich.

[Quelle: LG München I, Urt. v. 15.06.2021, Az. 33 O 7646/20]

Rechtsanwältin Lucie Ludwig
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