LfDI BW veröffentlicht Orientierungshilfe zu internationalen Datentransfers

Der LfDI BW hat im Anschluss an das „Schrems II“-Urteil des EUGH vom 16.07.2020 (C-311/18) eine Orientierungshilfe zu internationalen Datentransfers bereitgestellt.

Mit Urteil vom 16.07.2020 hat der EuGH das EU-US Privacy Shield für unwirksam erklärt, weil aufgrund der Befugnisse der US-Geheimdienste kein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt werde. Damit bietet die Selbstzertifizierung US-amerikanischer Unternehmen nach dem EU-US Privacy Shield keine Grundlage mehr für die Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten. Gleichzeitig hat der EuGH in seiner Entscheidung die Gültigkeit der EU-Standardvertragsklauseln bestätigt.

In Bezug auf die EU-Standardvertragsklauseln gibt der LfDI BW allerdings zu bedenken, dass auch bei deren Anwendung ein Schutzniveau für personenbezogene Daten sichergestellt werden müsse, das dem der Europäischen Union entspreche. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass die EU-Standardvertragsklauseln die Behörden eines Drittlandes nicht binden, komme es darauf an, durch zusätzliche Maßnahmen der Vertragspartner ein angemessenes Schutzniveau zu schaffen. Anderenfalls müsse die Aufsichtsbehörde den Datentransfer aussetzen oder verbieten.

Als zusätzliche Maßnahmen kommen nach Auffassung des LfDI BW zum einen eine Verschlüsselung in Betracht, zu der nur der europäische Datenexporteur den Schlüssel besitzt und die auch von den US-Diensten nicht gebrochen werden kann, zum anderen eine Pseudonymisierung, bei der nur der Datenexporteur die Zuordnung vornehmen kann.

Die Orientierungshilfe enthält zudem eine Checkliste für Verantwortliche, die Drittlandtransfers vornehmen bzw. planen.

Quelle: LfDI BW, Orientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfers, Stand: 24.08.2020, abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/LfDI-BW-Orientierungshilfe-zu-Schrems-II.pdf

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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