James Bond Fans aufgepasst: kein Werktitelschutz für die Figur „Moneypenny“

Der BGH verneint in seiner Entscheidung vom 04.12.2025 – I ZR 219/24 – den Werktitelschutz für die Figur „Moneypenny“ und setzt sich insoweit ausführlich mit den Voraussetzungen des Werktitelschutzes auseinander.

SACHVERHALT

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MONEYPENNY“, Nr. 302015103606, für die Klassen 09, 35, 41. Im Rechtsverkehr agiert die Beklagte zu 1) ferner unter der Firma „Moneypenny Verwaltungs GmbH“. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten, insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten sowie der Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang. Die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist die Beklagte zu 2). Darüber hinaus ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der international registrierten Wortmarke „MONEYPENNY“, Nr. 741954, für die Klassen 35, 38 und 42 sowie der Domains „my-money-penny.de“, „my-moneypenny.com“ und „moneypenny-werden.com“.

Die Klägerin wird in der Copyright-Notice von Filmen der James-Bond-Serie zusammen mit der M. Studios Inc. aufgeführt und macht Rechte an dem Zeichen „MONEYPENNY“ geltend. Die Klägerin beanstandet insoweit Zeichenverwendungen auf den Webseiten www.my-money-penny.de, www.my-moneypenny.com und www.moneypenny-werden.com.

Ihre gegen die Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz und höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung gestützt. Außerdem verlangte sie Beseitigung, Vernichtung, Domainlöschung, Firmenänderung, Markenlöschung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Kosten für von ihr vorgelegte Verkehrsgutachten.

In der ersten Instanz wies das Landgericht Hamburg die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin beim Oberlandesgericht Hamburg blieb ohne Erfolg. Im Übrigen wurde die Revision vom Berufungsgericht nur hinsichtlich der Ansprüche zugelassen, die sich auf den Werktitelschutz stützen. Für die relevanten Ansprüche aus §§ 15, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hatte das Berufungsgericht angenommen, dass der Figur „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ kein Werktitelschutz zukomme.

ENTSCHEIDUNG

Die Revision der Klägerin erachtet der BGH als unbegründet. Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht die Ansprüche aus §§ 15, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zu Recht verneint.

Zunächst wird in der Entscheidung klargestellt, dass im Vergleich zum Urheberrecht für § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG ein eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff gilt. Demnach sind Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind.

Insofern sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch für den Namen (oder die sonstige Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk grundsätzlich Titelschutz in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinne, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist.

Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Die darüber hinaus erforderliche Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert nach Ansicht des BGH jedoch eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet.

Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit könnten etwa die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk sein. In diesem Zusammenhang stellt der BGH ferner klar, dass die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbstständigkeit der Figur außerhalb des Grundwerks zu suchen.

FAZIT

Der BGH grenzt den Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG gegenüber dem Urheberrecht ab und hebt insoweit den eigenständigen kennzeichenrechtlichen Werkbegriff hervor.

Hinsicht des Erfordernisses der Bezeichnungsfähigkeit des immateriellen Arbeitsergebnisses gibt der BGH zu bedenken, dass die notwendige (eigenständige) Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk erfordert.

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Steffen Weinberg, LL.M.

Steffen Weinberg, LL.M.

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