Seit Inkrafttreten am 27.09.2026 der neuen Regeln im deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) durch die Umsetzung der Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo) gelten hohe Anforderungen hinsichtlich PR-Kommunikation in Bezug auf Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit. Allgemeine Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern sind sogar per se verboten.
Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung wurden daher seit ihrer Verabschiedung stark kritisiert. Tatsächlich ist zu konstatieren, dass umweltbezogene Werbung durch Unternehmen nahezu abgestellt worden ist. Aufgrund des Abmahnrisikos verzichten selbst ressourcenschonend produzierende Unternehmen auf jegliche Kommunikation diesbezüglich. Seit Inkrafttreten der Regeln sehen sich insbesondere Unternehmen, die sog. „Slow-Mover“ Produkte vertreiben, dem Problem ausgesetzt, wie mit den Umweltaussagen auf den Verpackungen von Altbeständen umgegangen werden müsste.
Hierzu wurde seitens der EU noch im Juni ein „Common Understanding on old stock situations“ veröffentlicht, nach dem Verbraucherschutzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten Zurückhaltung bei der Durchsetzung der Neuregelungen walten lassen. In Deutschland hilft das freilich wenig, da das UWG im Zivilrechtsweg durch Mitbewerber und Vereine durchgesetzt wird. Auch die legislative „Nothilfe“ des deutschen Gesetzgebers vier Tage vor Inkrafttreten vermag solchen Unternehmen keine Rechtssicherheit für den Abverkauf ihrer Produkte zu vermitteln: Durch den „last Minute“ beschlossenen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen sollte in einem § 15b UWG eine zwingende Verhältnismäßigkeitsprüfung für derartige Unterlassungsansprüche gelten. Das Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, die Gerichte sollen hier jedoch insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes sowie die hiermit verbundenen Umweltbelastungen und Kosten berücksichtigen. Dies ähnelt der Interessenabwägung, die deutsche Gerichte ohnehin hinsichtlich Aufbrauchs- und Abverkaufsfristen vornehmen, sodass der Mehrwert gering ist. Wie solche Fälle durch die deutschen Gerichte behandelt werden, bleibt abzuwarten.
Ohnehin bleibt spannend, wie die erkennenden Gerichte in Deutschland die zahlreichen neuen unbestimmten Rechtsbegriffe der „allgemeinen Umweltaussagen“, „spezifizierten Umweltaussagen“ und „Nachhaltigkeitssiegel“ aus der EmpCo-Richtlinie anwenden und in der Praxis subsumieren.
In Österreich wurde hingegen eine dreijährige Abverkaufsfrist für solche Fälle beschlossen. Da die EmpCo-Richtlinie keinen Regelungsspielraum diesbezüglich gewährt, wird dies nicht nur als „ökologischer Skandal“, sondern auch als EU-rechtswidriger „Freibrief für Verbrauchertäuschung“ kritisiert. Die Umweltorganisation Greenpeace hat nun Beschwerde gegen den österreichischen Rechtsakt eingelegt. Man muss der österreichischen Abverkaufsfrist zugutehalten, dass sie nur für vor dem 27.09.2026 in den Verkehr gebrachte Produkte gilt. Insofern verhindert sie eine Vernichtung bzw. Rückruf von bereits zirkulierender Ware, was ja eigentlich per se ressourcenschonend ist. Es wird mit Interesse erwartet, ob Österreich infolge der Beschwerde bei der Regel nachbessern muss.
